Kosten bei Löschungen im Rahmen von Grundschulden
Verfasst: 26.01.2024, 13:38
Wir haben häufiger den Sachverhalt, dass eine neue Grundschuld eingetragen wird und die Vorlasten (andere Grundschulden) zu löschen sind.
Hierbei bringen die Beteiligten die Löschungsbewilligungen mit zur Beurkundung. Häufig findet sich auf den Löschungsbewilligungen der Banken auch direkt der Vordruck für den Löschungsantrag, den der Eigentümer nur unterschreiben muss.
Falls die Grundschuld isoliert gelöscht wird, so würde hier eine eine UB ohne Entwurf vorliegen (mit geringen Kosten).
Wenn ich nun aber die Grundschuld in der neu zu bestellenden Grundschuld zur Löschung bewillige, so fällt bekanntlich eine 0,5 Gebühr für die zu löschende Grundschuld an (obwohl die Beteiligten die Löschung kostengünstiger mit dem vorliegenden Entwurf beantragen konnten).
Welche Handhabung ist hier die richtige?
Sollen die Beteiligten den Löschungsantrag separat unterzeichnen (so dass nur die UB ohne Entwurf abgerechnet wird)?
Kann ich den Löschungsantrag in der Grundschuldurkunde belassen und dann so abrechnen als sei eine UB ohne Entwurf erfolgt?
Die Erhebung einer 0,5 Gebühr für die Löschung ist hier m.E. nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die neue Grundschuld erhöhen sich hierbei teilweise deutlich (um mehr als 50%)
Hierbei bringen die Beteiligten die Löschungsbewilligungen mit zur Beurkundung. Häufig findet sich auf den Löschungsbewilligungen der Banken auch direkt der Vordruck für den Löschungsantrag, den der Eigentümer nur unterschreiben muss.
Falls die Grundschuld isoliert gelöscht wird, so würde hier eine eine UB ohne Entwurf vorliegen (mit geringen Kosten).
Wenn ich nun aber die Grundschuld in der neu zu bestellenden Grundschuld zur Löschung bewillige, so fällt bekanntlich eine 0,5 Gebühr für die zu löschende Grundschuld an (obwohl die Beteiligten die Löschung kostengünstiger mit dem vorliegenden Entwurf beantragen konnten).
Welche Handhabung ist hier die richtige?
Sollen die Beteiligten den Löschungsantrag separat unterzeichnen (so dass nur die UB ohne Entwurf abgerechnet wird)?
Kann ich den Löschungsantrag in der Grundschuldurkunde belassen und dann so abrechnen als sei eine UB ohne Entwurf erfolgt?
Die Erhebung einer 0,5 Gebühr für die Löschung ist hier m.E. nicht gerechtfertigt. Die Kosten für die neue Grundschuld erhöhen sich hierbei teilweise deutlich (um mehr als 50%)