Hallo, ich bin neu hier und habe eine Frage zur Abrechnung bzgl. einer Betreuungsgebühr:
Es wurde ein Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einer Privatperson beurkundet. Während des Erstellen des Gebäudes kam es zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien und es wurde ein Vergleich in einem Meditationsverfahren geschlossen, wonach der Kaufvertrag um Summe x gemindert. Da der Kaufpreis dadurch nicht komplett fällig gestellt werden musste und ich auch keine weiteren Betreungsleistungen hatte, kommt bei mir die Frage auf, ob die Betreungsgebühr nach dem reduzierten Kaufpreis abgerechnet werden muss?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Viele Grüße Renate
Betreungsgebühr
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1993
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
§ 113 GnotKG: nach Wert des Beurkundungsverfahrens
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2201
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Ja, wie Feldhamster. Kommt als weitere Betreuungstätigkeit (die wegen § 93 Abs. 1 mit der einmaligen Betreuungsgebühr Wert § 113 abgegolten ist) nicht auch die Überwachung der Eigentumsumschreibung erst nach Kaufpreiszahlung (KV 22200 Nr. 3) hinzu?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de