Betreuungsgebühr bei Erbausschlagung

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Milanese
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#1

08.11.2023, 09:29

Hallo und guten Morgen,
ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Entwurf der Erbausschlagung, Unterschriftsbeglaubigung und Übersendung der Erbausschlagungsurkunde an das Gericht. In der Urkunde ist enthalten der Auftrag an den Notar, vom Gericht ein Empfangsbekenntnis einzuholen.
Gem. Kersten Bühling 27. Auflage soll dafür eine Betreuungsgebühr gem. GNotKG KV 22200 Nr. 6 anfallen.
Ich kann das leider so nicht nachvollziehen, da es sich bei KV Nr. 22200 Nr. 6 ausdrücklich um "Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter..." also im handelsregisterliche Betreuungstätigkeit handelt. In den Vorbemerkungen zu KV Nr. 22200 ist ausdrücklich geregelt, dass die Aufzählung der Betreuungstätigkeiten abschließend ist. Ich kann in keiner der in KV Nr. 22200 genannten Tätigkeiten eine Tätigkeit wie vorstehend genannt (Übersendung Erbausschlagung an das Gericht und Einholung eines Empfangsbekenntnisses) finden.
Vielleicht habe ich ja was übersehen.
Ich würde mich freuen, wenn einer der GNotKG-Spezies etwas dazu sagen könnte, und bedanke mich bereits jetzt.
Liebe Grüße aus Schleswig-Holstein
Milanese :thx
Martin Filzek
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#2

08.11.2023, 14:25

Leider kann ich die Frage nicht vollständig beantworten, weil mir die genannte Auflage des Kersten/Bühling hier nicht vorliegt, hier habe ich nur die 25. Aufl. von 2016, wo Wegmann in § 114 die Erbausschlagung mit Mustern behandelt. Soweit ich sehe, sind in dieser Auflage die oben beschriebenen Kostenhinweise zur Gebühr KV 22200 Nr. 6 nicht enthalten - vielleicht wurde es nachtraglich mal aufgenommen und der Bearbeiter hat gewechselt? Ggf. wäre die genaue Rnr. interessant zu wissen und den genauen Wortlaut des Musters in dieser Auflage zu sehen.

Kersten/Bühling ist auch mein "Lieblings-Formularbuch" (auch weil ich so viele andere nicht genau kenne; Würzburger Notarhandbuch und Beck`sches Notar-Handbuch sind auch sehr gut, weitere die ich nicht alle aufzählen kann sicher auch) und ich finde es ist ungeachtet irgendwelcher kleiner Versehen / Druckfehler usw., die in einem so großen Werk immer zu finden sein werden, vorzüglich.
Was die darin angebrachten Kosenhinweise angeht, ist zu sagen, dass diese nur eine knappe zusätzliche Hilfe im Sinn eines Vorschlags sein sollen und wie auch das Vorwort sagen wird, stets wie sämtliche Muster usw. stets der kritischen Prüfung bei Übernahme bedürfen.
Eine solche hast du ja hier auch schon getan, KV 22200 Nr. 6 ist soweit ich sehe ausschließlich für Notarbescheinigungen nach § 40 Abs. 2 GmbHG formuliert und scheint überhaupt nicht zu passen. Auch dein Hinweis auf die richtige und herrschende Meinung, dass das GNotKG abschließende Regelungen enthält und Analogien zu Ungunsten der Kostenschuldner nicht möglich sind, ist ja vorzügliche eigene kritische Rechsanwendung, so dass es also auch meiner Meinung nach nicht möglich ist, wegen des Kostenhinweises, wenn er in dieser Form enthalten sein sollte in 27. Aufl., diese zusätzliche Gebühr zu berechnen.

Unterstützung bei schwierigen Notarkostenberechnungen entgeltlich - günstig - siehe Notarkosten-Dienst wie auf www.filzek.de beschrieben. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Milanese
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#3

08.11.2023, 16:01

Hallo Martin Filzek,
vielen Dank für die Antwort. Da ich jetzt nicht mehr im Büro, sondern im HomeOffice bin kann ich die Randnummer gerade nicht liefern, wird aber nachgeliefert.
Viele Grüße und besten Dank
Milanese
Martin Filzek
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#4

08.11.2023, 17:48

Bin auch ab morgen bis Sonntag 12.11. in Kurzurlaub und verreist und werde das dicke Buch der hier nur vorh. 25. A. nicht mitschleppen dabei. Am besten einfach Scan der entspr. Ausführungen / Muster mit Kostenhinweisen senden als Dateianhang an info@filzek.de zu meiner eigenen Fortbildung bzw. "Fachanalyse" , also unverbindlich natürlich meine ich damit. ;)
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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