Einbringung Grundbesitz in GbR

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Schmiddi
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#1

19.10.2023, 20:34

Hallo ihr Lieben, ich habe eine super (für mich) umfangreiche Abrechnung auf dem Tisch und mein Kopf raucht schon.

GbR wird durch Ges.-Vertrag gegründet von A und B, Notar fertigt Entwurf und beglaubigt die Unterschriften.

Im nächsten Schritt wird eine weitere Urkunde erstellt und nochmals die Errichtung der GbR festgehalten, allerdings nur genannt, das die gesetzlichen Bestimmungen gelten (also wird dies nicht extra bewertet da nicht alle wesentlichen Bestandteile beurkundet sind).

Es wird dann durch Person A und B Grundbesitz eingebracht. A und B bestellen sich persönlich ein Nießbrauchrecht an den jeweilig eingebrachten Objekten. Es werden dann GbR Anteile auf C und D übertragen/abgetreten als Schenkung, Gesellschafter sind somit A, B, C und D.

C und D sind die Kinder von A und B und verzichten auf Ihre Pflichtteilsansprüche.

Es wird ein Rückforderungsrecht für A und B vereinbart hinsichtlich der abgetretenen Gesellschaftsanteile, welches nicht dringlich abgesichert wird.
Feldhamster
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#2

20.10.2023, 15:50

Mach doch bitte einen Vorschlag, was du abrechnen würdest, damit hier darüber diskutiert werden kann.
Martin Filzek
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#3

20.10.2023, 18:31

Die von Feldhamster schon angeregten ergänzenden Mitteilungen sollten m. E. auch Folgendes reflektieren und begründen, was mir bei Lektüre der Frage aufgefallen ist:

Weshalb wurde der (wohl in früherer separater Urkunde) gemachte Entwurf von Gesellschaftsvertrag denn in der Form Entwurf mit Beglaubigung statt Beurkundung gemacht (ist es bei Einbringung von Grundbesitz nicht nötig oder sicherer, Beurkundungsform schon hier zu wählen?), und dass dann in der späteren Urkunde mit Einbringungsvertrag und den geschilderten Anteilsabtretungen an Kinder der Gesellschaftsvertrag (der schon geschlossen war und nur erwähnt wurde, was kostenrechtlich eigentlich immer unbeachtlich ist als deklaratorische Erklärung, hier aber wegen evtl. Unwirksamkeit der nur entworfenen und beglaubigten Urkunde aber wohl doch wiederholt werden musste?) würde man wohl dann evtl. doch bewerten müssen (nach Vorschlägen Streifzug und Leipziger Kostenspiegell wohl mit geringem Prozentsatz von ca. 10 % der Einlagen, wenn keine näheren Regelungen getroffen wurden und nur auf das Gesetz zu GbR verwiesen wird, sonst bei ausführlicher Beurkundung - die schon in der evtl. nichtigen Entwurfsurkunde enthalten war? - mit 50 - 100 %, vgl. die unterschiedlichen Bewertungsschläge Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Auf. 2021, Rn 2.486 ff., gegenüber Notarkasse München, Sreifzug 13. Aufl. 2021 Rn 1659 ff.).

Eine durch die evtl. fehlerhafte Handhabung des vorherigen "Entwurf mit U.-Begl." für wohl ausführlicheren GbR-Vertrag schwierige Frage. Evtl. ist § 21 unrichtige Sachbehandlung auf die erste Urkunde anzuwenden, vielleicht kann dies geheilt werden durch nachträgliche Beurkundung des ganzen GbR-Vertrags, und man sieht dann die nachträgliche Einbringung als hierzu gehörig dann auch als davon abgegolten an und berechnet sie bei der zweiten Urkunde wg. § 21 GNotKG dann auch nicht zusätzlich neben den anderen Bestandteilen Anteilsübertragung usw.

Möglicherweise war dein Chef/in der Meinung, der Entwurf mit Beglaubigung sei kostengünstiger als Beurkundung? Das wäre ein - zum Teil noch weit verbreiteter - Irrtum, da für vollständigen Entwurf gegenüber Beurkundung keinerlei Unterschiede bestehen und in beiden Fällen eine 2,0-Gebühr aus dem Wert des Ges.-vertrages entsteht.

Ansonsten für weitere Lösungsüberlegungen wichtig:

GbR-Vertrag und Einbringung sind miteinander gegenstandsgleich (§ 109 Abs. 1), da die Einbringung ja der Erfüllung des GbR-Vertrags dient.

GbR-Vertrag sowie Einbringung sind gegenüber der Anteilsübertragung an die Kinder dann gegenstandsverschieden (§§ 35, 86), und die vorbehaltenen Nießbrauchsrechte sowie Rückforderungsrechte + Pflichtteilsverzichte sind "Gegenleistungen" im Austauschverhältnis § 97 Abs. 3 und bleiben in der Regel hinter dem dann maßgeblichen Wert der Übertragung zurück.

Genauer kann man das Ganze dann wahrscheinlich nur bei vollständiger Kenntnis aller Wortlaute in den zwei Urkunden sagen; vgl. auch das Angebot entgeltlicher Unterstützung in solchen und anderen Fällen wie bei Notarkosten-Dienst auf www.filzek.de günstig angeboten. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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