Geschäftsanteilsabtretung EK 0€

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Maria_Maria
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#1

30.09.2023, 14:03

Hallo :lol:

ich habe eine Frage zum Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag und hoffe, ihr könnt mir helfen. Das Eigenkapital der Gesellschaft ist 0€. Die Gesellschaft hat Grundbesitz. Nehme ich dann den Verkehrswert des Grundstücks oder muss ich noch den Buchwert des Grundstücks aus der Bilanz abziehen? :kopfkratz

vielen Dank :wink1
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

02.10.2023, 15:48

Die Fragestellung im letzten Satz ist etwas verwirrend und einengend auf nur zwei "vorgegebene" Antwortmöglichkeiten. Es ist folgendermaßen:

Nach § 54 GNotKG ist bei operativ tätigen GmbHs für deren Wert (sofern keine besseren Anhaltspunkte für den Wert wie aktueller Kaufpreis oder frühere gegeben sind) auf die letzte Bilanz abzustellen und das Eigenkapital i.S.v. § 266 Abs. 3 HGB bildet den Wert.
Wenn hier Grundbesitz vorhanden ist, dann ist dieser Grundbesitz mit seinem "Buchwert" in die Aktivseite der Bilanz eingegangen. Nach einhelliger Auffassung sind jedoch für Grundbesitz als Bilanzposition die Buchwerte durch die vom GNotKG vorgesehenen spezielleren Werte, hier § 46 und Verkehrswert, zu "ersetzen", d. h. die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert des Grundstücks wäre dem Eigenkapitalwert (Aktivseite minus Verbindlichkeiten, oder alles das, was in der Bilanz unter "Eigenkapital" zusammengefasst ist mit meist einer Summe - die dann die Grundstücke zum Buchwert "enthält") ist hinzu zu rechnen.

Wenn deshalb tatsächlich das Eigenkapital in seiner Summe zufällig "null" gewesen sein sollte, wäre es im Ergebnis schon richtig, die Differenz zwischen Buchwert Grundstück und dessen Verkehrswert noch hinzuzurechnen (und natürlich keinesfalls den vollenl Verkehrswert ohne Abzug des in die Bilanz eingegangenen Buchwerts zu nehmen).

Es ist aber nicht so, dass das Grundstück bzw. dessen Wert einen "eigenständigen" Alternativ-Wert gegenüber dem Eigenkapital bildet, es ist nur dessen Bestandteil neben anderen. Lezteres schreibe ich, weil es so klingt, als wäre dieser Gedanke bei der Fragestellung - dann irrtümlich - im Hinterkopf gewesen.

Sollte es sich hingegen um eine überwiegend vermögensverwaltende GmbH handeln, siehe § 54 S. 3 GNotKG, dann gilt das Aktivkapital ohne Abzug von Verbindlichkeiten, und auch dann ist natürlich ein im Aktivkapital / Aktivseite enthaltener Grundstückswert - da dann auch dort nur mit "Buchwert" enthalten - entweder ganz abzuziehen und der volle Verkehrswert hinzu zu rechnen oder aber nur die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zum Wert der Aktivseite /§ 54 S. 3 und 38 GNotKG) hinzu zu rechnen.

Entgeltlich günstig angebotener Notarkosten-Dienst zur Entlastung des Notariats siehe Beschreibung bei u.a. Internetseite. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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