Vollzugsabbruch bei wieder aufgefundener Löschungsbewilligung

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Resa
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#1

26.09.2023, 11:33

Hallo, ich habe hier folgenden Fall:

E (Eigentümer) hat uns beauftragt eine Löschungsbewilligung von der Staddt einzuholen für eine alte Last, die aus dem Grundbuch soll (es war also geplant, dass E dann bei Vorliegen der Löschungsbewilligung hier auch den Löschungsantrag unterzeichnet - Ubgl. mit Entwurf).

Nachdem wir bereits das Bezirksamt angeschrieben haben, hat E doch noch die bereits vor Jahren erteilte Bewilligung zu Hause gefunden, ist zu uns gekommen, wir haben den Löschungsantrag entworfen - Beglaubigung.

Parallel musste ich nun die Stadt informieren, dass unser Ersuchen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung sich erledigt hat. Kann sein, das läuft ins Leere, weil die Stadt schneller ist, als ich dachte. Es bleibt noch unklar, ob die Stadt uns nun die Löschungsbewilligung schicken wird oder noch rechtzeitig unseren Rücknahmeantrag anguckt - leider ist es nicht möglich, telefonisch jemanden zu kontaktieren. E hat also eventuell Pech uns muss die ganzen Verwaltungsgebühren zahlen.

Mein Problem ist: Wie rechne ich denn nun das ab - einfach Ubgl. mit Entwurf für den Löschungs-Antrag plus Vollzugsgebühr? Oder weglassen und nur den Antrag abrechnen.
Martin Filzek
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#2

27.09.2023, 18:23

Da ein Vollzugsauftrag (zur Erteilung Löschungsbewilligung) erteilt wurde und mit der Tätigkeit begonnen wurde, ist die Vollzugsgebühr natürlich entstanden und nicht dadurch, dass diese sich nachträglich dann als unnötig herausgestellt hat (aus vom Notar nicht zu verantwortenden Gründen) wieder entfallen.
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Resa
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#3

29.09.2023, 09:47

Vielen Dank für die Unterstützung!

(ich bin im nachhinein noch gestolpert über die Formulierung im GNotKG Kommentar, dass die Vollzugsgebühr entsteht für das "Anfordern und Prüfen" und ob man - wenn es nichts zu prüfen gibt, die Gebühr weglassen müsste).
Martin Filzek
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#4

29.09.2023, 11:43

Es ist in der Kommentarliteratur wohl nicht ganz unstreitig, ob "Anfordern und Prüfen" als "oder" oder "und" (nur bei beiden Tätigkeiten zusammen fällt Gebühr an, was z. B. wohl nach Streifzug dann aber auf Unterlagen angewandt wird, die der Notar nicht selbst angefordert, sondern vom Mandanten vorgelegt bekommen hat - da soll nach anderer Ansicht reichen, dass der Notar es geprüft hat, während Notarkasse München die Gebühr in diesen Fällen ohne Anforderung ablehnt). Im vorliegenden Fall liegt aber eindeutig ein Anfordern vor, und es ist unstreitig, dass die Vollzugsgebühr nicht als Erfolgsgebühr zu verstehen ist und es so ist, dass die Gebühr dann bei Abbruch der Vollzugstätigkeit (hier wegen Erledigung durch Auffinden früher gesandte Lö.-bew.) entstanden und mit der Rücknahme dann auch fällig geworden ist s. etwa Notarkasse München, Streifzug, 13. A. 2021, Rn. 3410 a).
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