Elektronischer Vollzug Alturkunden

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
tako
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 04.08.2023, 15:20
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

26.09.2023, 10:36

Hallo,
sehe ich das richtig?
Z. B. bei Bauträgerverträgen, die 2021 geschlossen worden sind, bei denen jedoch erst jetzt die Eigentumsumschreibung beantragt werden kann, muss ich die Gebühr für den elektronischen Vollzug noch nachberechnen. Ist das richtig?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

27.09.2023, 18:16

Ja, da die Gebühr ja jetzt erst fällig wird, müsste man sie noch nachträglich berechnen, soweit sie nicht in früherer Kostenberechnung schon vorausschauend vorschussweise mit berechnet wurde.

Entgeltlich günstig angebotener Notarkosten-Dienst wie auf www.filzek.de beschrieben weiterhin möglich. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten