Löschung einer Grundschuld - Unterschriftsbeglaubigung

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tako
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#1

06.09.2023, 16:28

Hallo,

ich würde einmal Hilfe benötigen:

Im Leipziger Kostenspiegel -3. Auflage- ist eine Beispielrechnung auf Seite 1505, wonach es u. a. für eine Unterschriftsbeglaubigung des Eigentümers unter einer Löschungsbewilligung der Bank mit aufgedruckten Löchungsantrag eine Gebühr gibt für die Unterschriftsbeglaubigung gem. 25101 Nr. 2 und eine Gebühr Vollzug-XML gem. 22125 (Satz 0,6).

Wenn ich nun über RA-Micro diese Kostenrechnung erstellen möchte, bekomme ich den Hinweis, dass der Tatbestand "25101" nicht zusammen mit "22125" ausgewählt werden darf. Außerdem wird der Satz nur mit 0,5 angegeben.

Hat sich hier etwas geändert? Kann mir jemand behiflich sein?
Vielen Dank.
Feldhamster
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#2

06.09.2023, 16:57

Im Gesetzestext zur Nr. 22125 steht, dass diese nicht neben der 25101 entsteht.
Martin Filzek
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#3

07.09.2023, 17:46

Die Änderungen kamen durch Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 per 1.1.2021, seitdem fällig gewordene Gebühren sind nach den neuen geänderten Vorschriften abzurechnen, und ältere frühere - erhalte ich hin und wieder bei Einsendung von rückständigen Kostenberechnungen - nach der alten Fassung mit früheren höheren Gebühren noch. Nachfolgend unten kopiere ich einen Auszug aus meinem Skript "Die Notarkostenschau kompakt" zu Seminaren 2020 - 2021 ein, S. 119 ff. (vollständige Skripten können gern für 15 € incl. USt. und Versandkosten angefordert werden, einfach Bestelladresse an info@filzek.de).

Bei dem in Frage erwähnten Buch Leipziger Kostenspiegel 3. Aufl. von 2021 waren - siehe Vorwort - die Änderungen durch Kostenrechtsmodernisierungsgesetz noch nicht berücksichtigt worden. Dies wird dann aber bei der für ca. Nov. 2023 angekündigten 4. Auflage 2024 so sein (ca. 1700 S. für ca. 99 Euro). Auch dieses Fachbuch oder ähnliche weitere jur. Fachliteratur kann gern auch über meine Versandbuchhandlung bestellt werden (E-Mail wie genannt).

Auszug aus Skript:

Ausblick zum geplanten Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist im Internet bei www.bmjv.de als PDF herunterladbar.
In Art. 4 Nrn. 27 ff. sind Änderungen bei den Notarkosten wie folgt vorgesehen:

27.
Nr. 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:

Nr. 22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensibel Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatische Weiterbearbeitung
Gebühr Tabelle B: 0,2 – höchstens 125,00 €

Nr. 22115 Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt:
0,1 – höchstens 125,00 €.

28.
Nr. 22125 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.
b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.

29. In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „66,00 €“ ersetzt.
30. In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
31. In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
32. In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €“ durch die Angabe „264,00 €“ ersetzt.
33. In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €“ durch die Angabe „99,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „17,00 €“ ersetzt.
35. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter „Gebärdensprach-dolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)“ durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verstän-digung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)“ ersetzt.
36. In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ ersetzt.
37. In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,42 €“ ersetzt.
38. In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe“ die Angabe „20,00 €“ durch die Angabe „30,00 €“, die Angabe „35,00 €“ durch die Angabe „50,00 €“ und die Angabe „60,00 €“ durch die Angabe „80,00 €“ ersetzt.

Aus der Gesetzesbegründung S. 71 f.:
Zu Nummer 27 (Nummern 22114 und 22115 KV GNotKG)
Die Gebühr 22114 KV GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung wird allgemein als zu hoch empfunden. Waren zunächst nur Handelsregistersachen mit zum Teil mehreren Anmeldungen, zahlreichen Beteiligten und entsprechend hohem Erfassungsaufwand betroffen, rücken als Anwendungsbereich der Gebühr mit der fortschreitenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs die Grundbuchangelegenheiten zunehmend in den Vordergrund. In diesem Bereich ist der Aufwand der Notariate für die Erzeugung der strukturierten Daten regelmäßig geringer. Die derzeitige Gebühr erscheint vor diesem Hintergrund zu hoch. Es wird da-her vorgeschlagen, den Gebührensatz der Gebühr 22114 KV GNotKG von 0,3 auf 0,2 und den Höchstbetrag der Gebühr von 250 Euro auf 125 Euro zu reduzieren.

Erhält die Notarin oder der Notar bereits eine andere Gebühr für den Vollzug des Geschäfts nach den Nummern 22110 bis 22113 KV GNotKG, soll sich nach Nummer 22115 KV GNotKG-E die Gebühr 22114 KV GNotKG unter Beibehaltung des Gebührenhöchstbetrags von 125 Euro auf einen Gebührensatz von 0,1 ermäßigen. Die Regelung orientiert sich an der bei der Vollzugsgebühr geltenden Systematik, dass diese Gebühr für jedes Beurkundungsverfahren auch dann nur einmal anfällt, wenn mehrere die Gebühr auslösende Tätigkeiten ausgeübt werden. Es erscheint daher angemessen, die neben einer Vollzugsgebühr anfallende Gebühr 22114 KV GNotKG zu ermäßigen.

Die technischen Rahmenbedingungen bei der Erzeugung der XML-Datensätze sowie die Beanspruchung der Notariate im Hinblick auf Anzahl und Komplexität der insbesondere in Grundstücksangelegenheiten zu fertigenden Strukturdatensätze sind derzeit stark im Fluss. Daher werden die XML-Gebühren mittelfristig erneut zu überprüfen sein. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit die von den Notariaten eingesetzte Fachsoftware künftig die Übernahme von Daten in die Eingabemasken zur Erzeugung der XML-Datensätze unterstützen wird.
Zu Nummer 28 (Nummer 22125 KV GNotKG)

Nummer 22125 KV GNotKG regelt die XML-Gebühr für die Fälle, in denen die Notarin oder der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat. Durch die im Vergleich zu Nummer 22114 KV GNotKG deutlich höhere Gebühr wollte der Gesetzgeber insbesondere in Handelsregisterangelegenheiten einen Anreiz schaffen, die Formulierung der Anmeldungen der jeweiligen Notarin oder dem jeweiligen Notar zu überlassen, um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern und arbeits- und zeit-aufwändige Zwischenverfügung zu vermeiden. Diese Maßnahme zur Verhaltenssteuerung hat sich bewährt und soll daher grundsätzlich beibehalten werden. Der Gebührensatz soll lediglich (entsprechend der Reduzierung der Gebühr 22114 KV GNotKG) um 0,1 auf einen von Wert 0,5 angepasst werden. Kritisiert wird indes, dass im Falle einer Grundpfandrechtslöschung derzeit zwar die Gebühr für die Beglaubigung der Eigentümerzustimmung lediglich 20 Euro beträgt (Nummer 25101 KV GNotKG), die XML-Gebühr nach Nummer 22125 KV GNotKG sich aber nach dem Nennwert des Grundpfandrechts richtet. Damit kommt es regelmäßig zu einer erheblichen Diskrepanz zwischen Beglaubigungs- und XML-Gebühr, die den Beteiligten kaum zu vermitteln ist. Es wird daher vorgeschlagen, dass in den Fällen, in denen eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 25101 KV GNotKG entsteht, keine XML-Gebühr anfällt. Zum Ausgleich soll in den verbleibenden Anwendungsfällen der Nummer 22125 KV GNotKG – anders als bei der Gebühr 22114 KV GNotKG – der Höchstbetrag der Gebühr von 250 Euro beibehalten werden.

Zu Nummer 29 bis Nummer 34 (Nummern 23800, 23804, 23805, 23806, 23807 und 23808 KV GNotKG)

Die Festgebühren sollen wie in Abschnitt II Nummer 2 des allgemeinen Teils der Begründung dargestellt angehoben werden.

Zu Nummer 35 (Nummer 31005 KV GNotKG)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass von Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 KV GNotKG neben den Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher auch Auslagen für nach dem JVEG vergütete Kommunikationshelfer erfasst sind, wie etwa Schrift- und Oraldolmetscherinnen und -dolmetscher. Zudem soll durch die Änderung des Klammerzusatzes klargestellt werden, dass die Regelung auch im Fall des § 186 Absatz 2 GVG gilt.

Zu Nummer 36 (Nummer 31006 KV GNotKG)

In Anlehnung an die Erhöhung der Kilometerpauschale für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Artikel 7 Absatz 2 Nummer 138) soll auch die Kilometerpauschale für den Einsatz von Dienstfahrzeugen entsprechend erhöht werden.

Zu Nummer 37 (Nummer 32006 KV GNotKG)

In Anlehnung an die Erhöhung der Kilometerpauschale für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Artikel 7 Absatz 2 Nummer 138) soll auch die Kilometerpauschale für Notarinnen und Notare entsprechend erhöht werden.

Zu Nummer 38 (Nummer 32008 KV GNotKG)

Entsprechend der vorgeschlagenen Erhöhung des Tage- und Abwesenheitsgeldes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Artikel 7 Absatz 2 Nummer 139) soll auch das Tage- und Abwesenheitsgeld für Notarinnen und Notare erhöht werden


(Ende Auszug aus Skript).

Für schwierige Notarkosten-Fragen steht weiterhin zur Entlastung von Notar und Büro mein entgeltlicher günstiger Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de zur Verfügung. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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