Die letzte Zeile "bin unfreiwillige Notariatsanfängerin" sollte kritisch auf Gültigkeit überprüft werden, nachdem sie so schon seit mehr als 4 Jahren hier verwandt wird. Aber dennoch stimmt, dass manche Fragen trotz der langen Zeit mit den eigenen Worten "blöd" erscheinen können, was an folgenden Anmerkungen zum aktuellen Fragebeitrag wie folgt deutlich zu machen versucht wird:
1.
Wofür "Betreuungsgebühr"? In KV 22200 sind ja 7 denkbare Beispiele dafür genannt, es wäre gut, wenn du schreiben würdest, nach welcher Voraussetzung eine Betreuungsgebühr hier entstanden sein soll. Dann nur kann man die Frage insoweit beantworten. "Normal" geht aus der Sachverhaltsschilderung bisher nichts hervor, was auf eine Betreuungsgebühr hindeutet.
2.
Dann weiß man nicht, ob es alles Erklärungen sind, die in einer Urkunde stehen, oder in getrennten Urkunden. Ich vermute mal ersteres (in einer Urkunde). Wenn es dann aber in der dritten Zeile heißt "Dann gibt es einen weiteren Vertrag, und zwar den Einbringungsvertrag ..." wäre dazu zu sagen, dass normalerweise zu einer Gesellschaftsgründung eine Einbringung von Grundbesitz gegenstandsgleiche Sicherungs- und Durchführungserklärung i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG wäre und somit im Wert des GbR-Vertrages "enthalten" wäre ohne Werterhöhungen oder zusätzliche Gebühren. Dass dann zu den eingebrachten Grundstücken ein Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Mutter vereinbart wird, könnte nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen sein und als "quasi" Gegenleistung wohl eher auch den Wert nicht erhöhen oder gesonderte Gebühren auslösen. Aber so genau kann man das aufgrund der Zweifel an der richtigen vollständigen Sachverhaltswiedergabe für die als offen angesehenen Fragen (wieso soll nach Zeile 2 am Ende der "Gesellschaftsvertrag klar sein" - welche Gebühren aus welchem Wert werden hier "klar" denn gesehen?) nicht sagen, für eine noch sicherere Untersuchung fehlen zum Nießbrauch Wertangaben und Alter der Mutter wegen Multiplikator § 52 sowie zur Rückauflassungsvormerkung, deren Wert nach § 51 Abs. 1 bis zu 50 % des Verkehrswerts sein könnten, ggf. aber - je nach genauem Inhalt der Rückauflassungsvormerkung geringere Werte von 10 - 30 % nach § 51 Abs. 3 -. In der Regel dürfte aber der Wert nicht den Wert des eingebrachten Grundstücks übersteigen (vgl. Wudy, notar 2023, 242 am Ende).
Im Ergebnis kann ich nur raten und tippen, dass die im letzten Satz vorgeschlagene Gebühr KV 21100 aus Verkehrswert §§ 97, 46 - ohne die erfragte "Betreuunggebühr" - richtig sein könnte.
Beim entgeltlich günstig angebotenen Notarkosten-Dienst (siehe www.filzek.de) stellen sich diese Zweifel- und Rückfrgen seltener, indem i.d.R. vollständige Urkundenwortlaute dann vorliegen.