Erbauseinandersetzung mit Grundbuchberichtigung

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Resa
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#1

31.08.2023, 10:53

Hallo liebe Alle,

leider komme ich aus dem Stolpern über Fragen nicht mehr heraus.

Das nächste Problem sieht so aus:

Erbauseinandersetzungsertrag (nicht: Erbteilsübertragungsvertrag).

2 Geschwister (G1 und G2) sind Erben nach ihrem Vater (V)
Zum Nachlass gehören nur noch die Anteile des verstorbenen V an einem Grundtück.
V hat an diesem Grundstück folgende Anteile:
- 1/2 Anteil (für sich alleine) und
- ferner anteilsmäßige Anteile an der Erbengemeinschaft, der der weitere 1/2 Anteil gehört. Zu dieser Erbengemeinschaft gehören G1, G2 und V (mit anderen Worten: dieser weitere 1/2 Anteil gehörte mal der vorverstorbenen Mutter von G1 und G2 bzw. der Ehefrau von V).

Weitere Erklärung in der Urkunde: Der Nachlass ist auseinandergesetzt. Keine Nachlassverbindlichkeiten.

Sodann kommt in der Urkunde der Passus "Auseinandersetzung"

G1 erhält das alleinige Eigentum am Grundstück (daher die "Auseinandersetzung" wenn ich das richtig verstehe).
G2 erhält als Ausgleich dafür X Euro (sechsstellig).

Was ich bereits geklärt habe:
Für die Auseinandersetzungserklärung erhält man eine 2,0 Gebühr nach dem Bruttogesamtwert des gesamten auseinandergesetzten Vermögens gem. § 97 Abs. 1 GNotKG (also quasi der ganze Grundstückswert in diesem Fall).

Jetzt ist in der Urkunde noch enthalten der Antrag:
dass G1 und G2 hinsichtlich des ME-Anteils von 1/2 nach ihrem Vater V in Erbengemeinschaft eingetragen werden (also bezüglich des Anteils, der V bereits allein gehörte)
und V nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft ist (bezüglich des anderen 1/2 Anteils).

Im Streifzug steht unter dem Thema "Grundbuchberichtigungen bei:

Erbanteils-Übertragung (was hier ja nicht der Fall ist),

dass die Grundbuchberichtigung (also bezüglich der vorherigen Erbfolge) verschiedene Erklärungen zur Übertragung wären und man nochmal eine 0,5 Gebühr nehmen kann aus dem Wert des Grundbesitzes und dann eben vergleichen muss nach den Grundsätzen mehrerer Erklärungen in einer Urkunde.

Jetzt frage ich mich: Gilt dies auch für den vorliegenden Fall einer Erbauseinandersetzung, kann ich neben der 2,0 Gebühr aus Wert des gesamten Grundstückes nochmal eine 0,5 Gebühr nehmen bzw. je nachdem was günstiger ist eine 2,0 Gebühr aus den addierten Werten?
Welcher Wert wäre das dann? (1/2 des Grundbesitzes plus den anteiligen Wert des Erblassers an der Erbengemeinschaft des anderen halben Anteils - wobei ich den Erbanteil des V an der Erbengemeinschaft gar nicht kenne)?

Der Notar sagt, dass in diesem Fall (Auseinandersetzung) KEINE weitere Erklärung vorliegt bezüglich der Grundbuchberichtigung.

Freue mich über Rückmeldungen (da ich insgesamt den Vorgang nicht soooo ganz 100 %ig verstehe).
Martin Filzek
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#2

31.08.2023, 13:58

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Neue Auffassungen zur Gegenstandsverschiedenheit von Grundbuchberichtigung auf Erben und Kaufvertrag mit Dritten

Bislang wurde für einen Kaufvertrag mit Grundbuchberichtigungsantrag des Verkäufers bezüglich der vorangegangenen Erbfolge mit Rücksicht darauf, dass ein gutgläubiger Erwerb nur möglich war, wenn die Voreintragung des Verkäufers nach § 39 Abs. 1 GBO erfolgt ist, eine Gegenstandsgleichheit i.S.v. §109 Abs. 1 GNotKG angenommen(siehe statt vieler Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2450 m.w.N. = in 11. Aufl. Rn. 1796 b).

Zweifel hieran bringen neuere Aufsätze hierzu sowie die Entscheidung des LG Magdeburg, NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto, die nunmehr von verschiedenem Gegenstand ausgehen und ein unbedingtes Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorheriger Grundbuchberichtigung und anschließendem Kaufvertrag mit Dritten wegen der Möglichkeit nach §§ 39, 40 GBO ohne Voreintragung zu veräußern, verneint. Diese Auffassung wurde von der Ländernotarkasse auch in NotBZ 2016, 337 entwickelt und näher dargelegt, Otto hat seine frühere andere Auffassung in der Neuauflage (2. Aufl.) des Leipziger GNotKG-Kommentars 2016 bei § 109 Rn. 39 (dort Fn. 109, nicht wie in NotBZ 2017, 117 angegeben Fn. 9) relativiert und nennt als Voraussetzung für eine Gegenstandsgleichheit, dass die Berichtigung ausschließlich der Vertragsdurchführung dient. Wegen der Pflicht nach § 82 GBO zur Grundbuchberichtigung ist Gegenstandsverschiedenheit auch nach Harder NotBZ 2015, 321, 328 f., vertretbar.

Indessen bleibt es natürlich „sicherer“ die Berichtigung wegen des Gutglaubensschutzes aufzunehmen, und einstweilen würde ich persönlich auch dazu raten, die weitere Entwicklung der Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage abzuwarten, bevor der Auffassung von den Mehrkosten gefolgt wird, um nicht im Zweifel Imageschäden durch nachträgliche andere Entscheidungen und damit verbundene Trübungen der Mandantenbeziehungen zu riskieren.

(Ende Auszüge)


Die Streitfrage betrifft vor allem Kaufverträge mt Dritten, wo ein Teil der Meinungen eine Gegensandsverschiedenheit für solche Grundbuchberichtigungsanträge auf verkaufende Erbengemeinschaften u. Ä. sieht, was aber nach meienr Einschätzung auch noch nicht herrschende Meinung geworden ist, die auch insoweit von Gegenstandsgleichheit ausgeht, uner anderem wohl mit der Begründung, dass so nur gutgläubiger Erwerb der neu Einzutragenden gefördert wird und insgesamt also sichernde und durchführende Erklärungen i S. von § 109 GNotKG gesehen werden.

Im vorliegenden Fall bei einer Erbengemeinschaft und letztlich Alleinerwerb eines Mitglieds der Erbengemeinschaft ist es m. E. daher noch mehr angebracht, insgesamt von gegenstandsgleichen Erklärungen auszugehen, wie es der Chef schon (siehe vorletzter Absatz des Fragebeitrags) vorgeschlagen hat.

100%ig alles verstehen muss man auch nicht - 90 % reichen bei der Vielzahl rechtlich komplzierter Einzelfragen in verschiedenen komplexen Notarkosten-Fragen. ;)

Unterstützung entgeltlich (günstig) bei komplizierten Notarkosten-Fragen siehe auch mein Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Resa
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#3

31.08.2023, 15:56

Ganz lieben herzlichen Dank für die Rückmeldung!
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