Identitätserklärung zu Tauschvertrag

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sabrinchen227
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#1

29.08.2023, 12:07

Hallo alle :wink1

Wir haben einen Tauschvertrag beurkundet, in dem A Grundstücke von B erhält und B im Gegenzug eine noch zu vermessende Teilfläche (ca. 34.984,00 €) von A.

Zusätzlich erhält A für die Teilfläche einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 183.650,00 € auf Basis 20,25 €/qm.

In dem Tauschvertrag wurde die Auflassung bereits erklärt mit der Vollmacht, nach Vermessung die endgültige Größe der Teilfläche zu erklären, den endgültigen Betrag des Zuzahlungsbetrages zu bestimmen und die Auflassung für die Teilfläche erneut zu erklären und entgegenzunehmen.
Die getauschte Teilfläche ist nach Vermessung 2.663 qm größer, sodass ich der Ausgleichsbetrag um 53.925,75 € erhöht. Identitätserklärung und Auflassung wurden aufgrund unser Vollmacht beurkundet.

Ich würde jetzt abrechnen:
a) 0,5 Gebühr für die Messungserkennung und Auflassung
b) 2,0 Gebühr für die Änderung des Zuzahlungsbetrages
Dann Vergleichsrechnung gem. § 94 GNotKG

Meine Frage: Welchen Wert nehme ich für a)? Gleicher Wert wie für das Ursprungsgeschäft wegen der Auflassung oder nur 10 % des Wertes für die Identitätserklärung, weil die Auflassung im Tauschvertrag auch schon erklärt wurde?
In anderen Beiträgen zu diesem Thema habe ich leider keine Antwort dazu gefunden.

Viele Grüße!
Martin Filzek
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#2

29.08.2023, 20:22

Die knappe Zusammenfassung des Sachverhalts mit der Wiedergabe nur einiger Zahlen und Offenlassen des ursprünglichen Wertes des gesamten Tauschvertrags nach §§ 46, 97 Abs. 3 GNotKG macht es für Leute, die sich damit näher auseinandersetzen wollen, unnötig schwer, und sollte durch ergänzende Angaben zum gesamten Sachverhalt von dir noch einmal unterstützt werden:

Was war denn der Wert a), nach dem der ursprüngliche Tauschvertrag bewertet wurde bisher? Nachdem sich inzwischen herausgestellt hat, dass die unvermessene Teilfläche ca. 30 % größer war als ursprünglich geschätzt, wäre es wohl auf jeden Fall nicht richtig, den Wert von "damals" erneut für die aktuelle Urkunde wieder zu verwenden, denn nachträglich hat sich ja ergeben, dass dieser Wert zu gering war. Deshalb müsste - soweit sich hierdurch ein Gebührensprung durch Überschreiten der nächsten Geschäftswertstufe ergeben hat - auch die ursprüngliche Kostenrechnung m. E. nachträglich auf die sich jetzt ergebenden Zahlen (zu denen einige Angaben, s. o., noch fehlen) erhöht werden.

Dann wird die Frage vielleicht sein, ob es "nötig" war die Auflassung, die schon erklärt war, nachträglich noch einmal zu wiederholen. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, kann eine unvermessene Teilfläche auch schon vor der Vermessung aufgelassen werden, wenn sie hinreichend genau durch Planskizze und Beschreibung usw. bezeichnet ist, und dann würde die spätere Identitätserklärung genügen und keine erneue Auflasung benötigt.
Siehe aber die Fachliteratur hierzu in Formularbüchern zu Verkäufen unvermessener Teilstücke und Noarkasse, Streifzug, 13. Aufl. 2021 unter Messungsanerkennung und Auflassung / Zusatzkauf. Wahscheinlich ist es so, dass bei Größenabweichung von mehr als 10 oder 20 % gegenüber früherer Schätzung ein Zusatzkauf angenommen wird, und die Erklärung aufgrund einer früheren Vollmacht zu Messungsanerkennung und ggf. vorsorglicher Widerholung der Auflassung würde dann evtl. nicht ausreichen, aber das geht dann wohl unter der als b) angedachten weiteren Gebühr 2,0 aus Wert der Änderungen ein.
Weiter wird man bedenken müssen, dann grundsätzlich bei unvermessenen Teilstücken allgemeine Meinung ist, dass die Auflassung in diesen Fällen (nach BGH vor einiger Zeit ja auch in "Normalfällen") nach dem Ermessen des Notars als sicherster Weg erst später - außerhalb der Ursprungsurkunde, meist Kaufvertrag, hier Tauschvertrag - erklärt werden kann, ohne dass es unrichtige Sachbehanldung i.S.v. § 21 GNotKG ist. Andererseits habt ihr ja aber die Auflassung - was theoretisch ja auch möglich ist, s. o. - die Auflassung schon in die erste Urkunde aufgenommen, so dass die Frage ist, ob es sicherster Weg war, sie noch einmal zu wiederholen (mit Folge des vollen jetzigen Wertes des Tauschvertrags anstatt nur 10 % ca. wie für Identitätserklärung).

Vorteil bei den sonst im angebotenen entgletlichen Notarkosten-Dienst eingesandten Fällen ist ja in der Regel, dass dann vollständige Urkunden vorliegen, aus denen man dann nicht so viele Rückfragen und hypothetische Überlegungen anstellen muss, vgl. Angebot Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben. :wink2

Ich hoffe, obige Hinweise helfen trotzdem ein klein wenig weiter, und vielleicht können ehemalige Rechtspfleger und Grundstücksrecht-Experten hier noch weiteres zu der Frage beitragen, wann die Wiederholung der Auflassung immer erforderlich bzw. jedenfalls als sicherstes Mittel geboten ist, oder ähnliche von mir noch übersehene Hinweise zu den Fragen beitragen.

Bei der Schlussfrage "Kontrollberechnung nach § 94" wäre dann auch die Frage, ob § 94 Abs. 1 (gegenstandsverschieden) oder § 94 Abs. 2 (gegenstandsgleich) gemeint ist, vgl. hierzu ggf. Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Aufl. 2022, Rn. 368 ff. - danach dann wohl § 94 Abs. 1 (vgl. jedoch auch die Hinweise bei Rn. 377 zu evtl. abweichender Vorstellung Gesetzgeber und wahrscheinlich mögliche andere Meinungen zu dieser Frage).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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