Teilung § 8 incl. Auflassungen und Vorkaufsrechte
Verfasst: 22.08.2023, 14:52
Hallo,
ich verzettele mich gerade in einer Rechnung, deren Entwurf ich schon fertigen soll.
Urkunde: Teilungserklärung gem. § 8 WEG, es gibt nur 2 Wohnungen. Grundstückseigentümer: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (2 Gesellschafter). In der Urkunde mit enthalten sind folgende Erklärungen:
- Die GbR setzt sich dahingehend auseinander, dass die GbR sich auflöst und A Whg. 1 bekommt und B Wohnung 2, es werden die entsprechenden Auflassungen mit beurkundet.
- Außerdem räumen sich A und B gegenseitig subjektiv-persönliche nicht vererbliche Vorkaufsrechte ein, beschränkt auf den ersten Verkaufsfall.
Also ich habe jetzt folgendes überlegt:
a) Teilung = 1,0 Gebühr, (Wert: Grundstück plus Bebauung)
b) Vorkaufsrechte = 0,5 Gebühr (Wert: halber Wert des betroffenen Wohnungseigentums nach § 51 GNotKG - und zwar 2 x, also für jedes der beiden Vorkaufsrechte)
Dabei § 94 (1) beachten: also entweder 1,0 Gebühr aus dem Gesamtwert a) und b) oder eben getrennt.
JETZT die FRAGEN:
Wie kommt jetzt die GbR-Auseinandersetzung nebst Auflassungen ins Spiel?
Welche Gebührenhöhe (2,0 oder 0,5) ?
welche Geschäftswerte (ich nehme an wie vorstehend bei a)
und muss dann auch nach § 94 (1) verfahren werden?
Grübel grübel
ich verzettele mich gerade in einer Rechnung, deren Entwurf ich schon fertigen soll.
Urkunde: Teilungserklärung gem. § 8 WEG, es gibt nur 2 Wohnungen. Grundstückseigentümer: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (2 Gesellschafter). In der Urkunde mit enthalten sind folgende Erklärungen:
- Die GbR setzt sich dahingehend auseinander, dass die GbR sich auflöst und A Whg. 1 bekommt und B Wohnung 2, es werden die entsprechenden Auflassungen mit beurkundet.
- Außerdem räumen sich A und B gegenseitig subjektiv-persönliche nicht vererbliche Vorkaufsrechte ein, beschränkt auf den ersten Verkaufsfall.
Also ich habe jetzt folgendes überlegt:
a) Teilung = 1,0 Gebühr, (Wert: Grundstück plus Bebauung)
b) Vorkaufsrechte = 0,5 Gebühr (Wert: halber Wert des betroffenen Wohnungseigentums nach § 51 GNotKG - und zwar 2 x, also für jedes der beiden Vorkaufsrechte)
Dabei § 94 (1) beachten: also entweder 1,0 Gebühr aus dem Gesamtwert a) und b) oder eben getrennt.
JETZT die FRAGEN:
Wie kommt jetzt die GbR-Auseinandersetzung nebst Auflassungen ins Spiel?
Welche Gebührenhöhe (2,0 oder 0,5) ?
welche Geschäftswerte (ich nehme an wie vorstehend bei a)
und muss dann auch nach § 94 (1) verfahren werden?
Grübel grübel