Teilung § 8 incl. Auflassungen und Vorkaufsrechte

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Resa
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#1

22.08.2023, 14:52

Hallo,

ich verzettele mich gerade in einer Rechnung, deren Entwurf ich schon fertigen soll.

Urkunde: Teilungserklärung gem. § 8 WEG, es gibt nur 2 Wohnungen. Grundstückseigentümer: eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (2 Gesellschafter). In der Urkunde mit enthalten sind folgende Erklärungen:

- Die GbR setzt sich dahingehend auseinander, dass die GbR sich auflöst und A Whg. 1 bekommt und B Wohnung 2, es werden die entsprechenden Auflassungen mit beurkundet.
- Außerdem räumen sich A und B gegenseitig subjektiv-persönliche nicht vererbliche Vorkaufsrechte ein, beschränkt auf den ersten Verkaufsfall.

Also ich habe jetzt folgendes überlegt:
a) Teilung = 1,0 Gebühr, (Wert: Grundstück plus Bebauung)
b) Vorkaufsrechte = 0,5 Gebühr (Wert: halber Wert des betroffenen Wohnungseigentums nach § 51 GNotKG - und zwar 2 x, also für jedes der beiden Vorkaufsrechte)

Dabei § 94 (1) beachten: also entweder 1,0 Gebühr aus dem Gesamtwert a) und b) oder eben getrennt.

JETZT die FRAGEN:
Wie kommt jetzt die GbR-Auseinandersetzung nebst Auflassungen ins Spiel?
Welche Gebührenhöhe (2,0 oder 0,5) ?
welche Geschäftswerte (ich nehme an wie vorstehend bei a)
und muss dann auch nach § 94 (1) verfahren werden?

Grübel grübel
Martin Filzek
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#2

24.08.2023, 19:48

Da Wohnungseigentumsbegründung und Auseinandersetzung verschiedenen Gegenstands sind (vgl. Korintenberg/Diehn 22. Aufl. 2022 § 109 Rn. 369) ist neben den genannten Werten und Gebühren (Teilung und Vorkaufsrechte) noch eine 2,0-Gebühr KV 21100 aus dem Wert § 46 - hier identisch mit Wert § 42 für Aufteilung - zu berechnen, und dann nach dem Berechnen der drei Einzelgebühren von
a) Teilung KV 21200 aus Verkehrswert Wohnungseigentum 1,0
b) Vorkaufsrechte KV 21201 0,5-Gebühr (vgl. Notarkasse München, Streifzug 13. Aufl. 2021, Rn. 3625 ff.; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 4.30 ff.) aus 2 x 1/2 Wert § 51 der beiden Wohnungen (1/2 des Gesamtwerts a) - im Ergebnis müsste das also der halbe Gesamtwert a) sein, weil ja an beiden (hälftigen) Werten Vkr. eingeräumt werden, die ja "insgesamt" 2 x 1/4 Wert Gesamtgrundstück sind
c) für Auseinandersetzung §§ 97, 46 2,0 KV 21100 (2,0)
zunächst einzeln berechnet werden,
und dann § 94 Abs. 1 angewandt werden und mit 2,0 aus der Summe aller Werte der verschiedenen Erklärungen a) bis c)
und was zu dem geringeren Ergebnis führt wäre dann zu berechnen.

Unterstützung bei komplizierten Kostenberechnungen entgeltlich - günstig -, auch bei rückständigen Berechnungen, Notarkostenprüfungsverfahren usw. siehe Notarkosten-Dienst wie bei u.a. Website www.filzek.de beschrieben. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Resa
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#3

28.08.2023, 12:01

Herzlichen Dank für die Hilfestellung!
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