vollstreckung EU Ausland Notargebühren

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baerchifrau
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#1

03.08.2023, 17:40

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Kostenberechnung welche bereits vollstreckbar ist und zugestellt wurde. Jetzt wollen wir vollstrecken.

Gericht ist hierfür zuständig? :wink1

Lieben Dank
Weil Denken meist eine schwierige Aufgabe ist, beschäftigen sich nur wenige damit :lol:
Martin Filzek
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#2

07.08.2023, 17:11

Siehe hierzu vielleicht Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 89 Rn. 14, der darauf hinweist, dass vollstreckbare notarielle Kostenberechnungen im Ausland nicht als Vollstreckungstitel anerkannt werden, auch nicht in den Vertragsländern der Brüssel Ia-VO (Art. 1 Rn. 2, kommentiert Thomas/Putzo/Hüßtege 42. Aufl. 2021, vgl. auch Heinze NotBZ 2017, 311). Weiter schreibt Tiedtke, der Notar sei auf die jeweils geltenden Auslandrechtsvorschriften angewiesen und empfiehlt bei Kostenschuldnern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, Kostenvorschuss nach § 15 GNotKG zu verlangen, falls keine Übernahmeschuldner gem. § 30 Abs. 3 GNotKG im Inland vorhanden ist.

Ist denn der ausländische Kostenschuldner der einzige, der für die entstandenen Kosten haftet?

Unterstützung bei schwierigen Notarkostenberechnungen siehe günstig entgeltlich angebotener Notarkosten-Dienst wie auf u.a. Website beschrieben. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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