Mehraufwand einer Vollzugstätigkeit

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Resa
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#1

28.07.2023, 11:53

Hallo an alle.

Folgendes Problem:

In Abwicklung eines Schenkungsvertrages mussten wir über das normale Maß hinaus tätig werden, um die Zustimmung eines Grundbuchberechtigten zu bekommen: D.h., erst eine längere Recherche, wer überhaupt zuständig ist (keine Privatperson) und wo die sitzen. Danach umfangreicher Schriftverkehr mit der Institution, die auch noch rechtlich vertreten wird, umfangreiche Erklärungen. Alles über das normale Maß eines erklärenden Schriftverkehrs hinaus.

Gibt es dafür irgendeine Vorschrift im GNotKG, dass man da was abrechnen kann? (Bislang wurde nur die übliche Vollzugsgebühr abgerechnet).

Vielen Dank für Hilfestellungen.
Martin Filzek
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#2

28.07.2023, 14:03

Nein. Das folgt aus dem Grundsatz der meist wertabhängigen Pauschalgebühren, Analogieverbot, § 93 Abs. 1 GNotKG u. a.
Umgekehrt würdet ihr ja auch nicht überlegen, ob in Fällen weit unterdurchschnittlicher Mühewaltung für eine Tätigkeit Kürzungen möglich sind. Insgesamt soll sich das dann ausgleichen nach dem Gedanken der Sozialverträglichkeit der Gebührenbemessung für Notare, wonach hohe Gebühren bei hohen Werten die geringeren Gebühren bei kleineren Werten, die auch Ärmeren rechtlichen Beistand und Hilfe durch Notare sichern sollen.

Entgeltliche günstige Notarkostenberechnung u. Ä. siehe u. a. Website unter Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de. :wink2
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Resa
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#3

31.07.2023, 14:28

Vielen Dank für die Antwort!
Martin Filzek
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#4

31.07.2023, 20:19

Keine Ursache. Mir tut es ja auch leid, so "schlechte" Nachrichten zu übermitteln. Ohne etwas an der Antwort zurücknehmen zu wollen, noch der Hinweis, dass Ihr noch vergleichen könnt ob der Aufwand vergleichbar war wie Fall Erbenermittlung in Rn. 2065 ff. der 8. Aufl. von Diehn, Notarkostenberechnungen, 2022, wo der Notar zu einer Erbenermittlung bei einer Löschungsbewilligung tätig war und Diehn hierfür KV 24200 (Beratungsgebühr Erbenermittlung) ansetzt zusätzlich. Dürfte vielleicht auch streitig sein, wird aber wohl vertretbar sein in diesem Fall, bei dem aber wohl keine Konkurrenz zur Vollzugsgebühr bestand. Nur als ergänzender Hinweis - wie gesagt müsste man Details inwieweit vergleichbar noch genauer prüfen.
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