Änderung Einzeltestament

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Resa
Forenfachkraft
Beiträge: 176
Registriert: 31.03.2014, 17:49
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

18.07.2023, 12:14

Hallo an Alle.

Ich hänge durch bei folgender Frage:

Es gibt Einzeltestament (bei uns seinerzeit beurkundet). Erblasserin = E = Ehefrau.

Ehefrau E hat ihre Kinder A und B seinerzeit als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Für den Ehemann "M" wurde unter § .... ein Vermächtnis angeordnet, und zwar eine feststehende Geldsumme (einmaliger Betrag, sechsstellig).

Nun gibt es eine neue Urkunde: Dieses Vermächtnis § ... wird in der neuen Urkunde NICHT widerrufen. Es heißt dort "Ich nehme Bezug auf mein Testament und ändere allein § ... ab, so dass dieser Paragraf nunmehr wie folgt lautet" ....

Es folgt der - neue - Text des § ...

Statt einer einmaligen Geldsumme erhält M nun eine GELDRENTE von so und so viel monatlich (vierstellig), beginnend ab dem dritten Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Erblasserin gestorben ist. Für den laufenden Monat des Todes von E besteht der Rentenanspruch nur zeitanteilig pro rata temporis.

Außerdem folgender Zusatz: Die Höhe des Rentenbetrages soll sich vom Tag der Beurkundung bis zum Tode in dem gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder nach unten verändern, in dem sich der vom Stat. Bundesamt festgestellte Verbraucherindex für Deutschland Basis 2020 = 100 verändert. Bis zum Tode von E sollen alle Veränderungen entsprechend berücksichtigt werden.

Grübel grübel.

Ich finde keinen Ansatz. Hat jemand eine Idee?
Resa
Forenfachkraft
Beiträge: 176
Registriert: 31.03.2014, 17:49
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

18.07.2023, 12:24

Ich beantworte meine Frage selbst, da ich nun doch etwas gefunden habe:

Preisklauseln werden nicht berücksichtigt (§ 52 (7) GNotKG

Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es keine "Testaments-Änderungen" in dem Sinne. Also quasi eine neue Verfügung über einen Bruchteil.

Ich nehme den Jahreswert der Geldrente x Vervielfältiger gem. § 52 (4) GnotKG. Das ist dann der Wert.

Würde das jemand anders sehen?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#3

18.07.2023, 20:58

Ich schließe mich dem an und würde auch so abrechnen.
Antworten