Scheidungsfolgenvereinbarung mit Übertragungsvertrag

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danie-reno
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#1

10.07.2023, 22:07

Hallo, ich brauche Hilfe bei der Abrechnung einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Übertragungsvertrag in einer Urkunde. Folgender Sachverhalt:

1. Ūbertragung Grundbesitz von Eheleute auf Sohn Wert: 500.000 €

2. Gütertrennung, Verzicht auf Zugewinnausgleich der Eheleute

Jetzt meine Frage: Fällt durch die vorgenommene Übertragung an den Sohn der Grundbesitz bei dem Vermögen der Eltern bei Punkt 2 raus oder kann ich dort den Grundbesitz, immerhin 500.000 €, nochmal berechnen?

Kann mir jemand helfen?

VG Daniela
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Martin Filzek
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#2

11.07.2023, 14:13

Nach § 21 GNotKG könnte man hier eine - obwohl durch die Zusammenfasung in nur einer Urkunde wahrscheinlich vom Notar gut gemeinte, im Normalfall reduzieren sich ja die Gesamtgebühren durch die Degression der Gebührenwerttabelle bei Zusammenfassung verschiedener Vorgänge in nur einer Urkunde anstatt in getrennten Urkunden, vgl. §§ 35, 86 zur Errechnung des Gesamtwertes -

kostenungünstige Konstruktion des Geschäfts

annehmen und die dadurch entstandenen Mehrkosten außer Ansatz lassen, indem man - wie auch im ohnehin vertretbaren Fall der Aufteilung in zwei Urkunden - zunächst die Übertragung Eltern / Sohn berechnet mit einer Gebühr aus 500.000 Euro und dann zeitlich danach die Vereinbarung der Gütertrennung aus dem Restwert § 100 Abs. 1 (modifiziertes Reinvermögen) als weitere gesonderte Gebühr.
Ich würde dann für die Begründung der zwei unterschiedlichen Gebühren § 93 Abs. 2 und § 21 GNotKG zusätzlich angeben.

Siehe Kommentarliteratur zu § 21 GNotKG unter dem Stichwort Kostenungünstige Konstruktion und Unterbliebener Kostenhinweis bei großen Gebührenunterschieden.

Nach der Übertragung wird dem Eigentum als "Aktivposten" der gleich hohe Übereigungsanspruch an den Sohn gegenüberstehen (mit Problemen inwieweit diese "Schulden" nur zu 50 % des gesamten Aktivwerts abziehbar sind, vgl. Bewertungsvorschläge in ähnlichen Fällen von Diehn, Notarkostenberechnungen, 8. Aufl. 2022, Rn. wie gestern in anderem Forum zur selben Frage genannt und ggf. noch weitere Nachweise, die ich noch heraussuchen müsste).

Einige Wochen nach der Übertragung und Eigentumsumschreibung würden o.a. Zweifelsfragen dann ganz entfallen, weshalb im Normalfall hierzu zu raten wäre, um den kostengünstigsten Weg zu gehen. Sollte aber natürlich die Vereinbarung der Gütertrennung "eilig" gewesen sein und die Beteiligten etwaige Mehrkosten hierdurch in Kauf nehmen wollen, wäre evtl. auch die Berechnung mit Berücksichtigung der "Schulden" nur bis zu 50 % des Aktivwerts vertretbar (ob dies tatsächlich so ist, müsste noch mal gründlich durch andere Teilnehmer hier oder eigene Nachforschungen in verschiedener Literatur geklärt werden, die ich hier im Moment aus Zeitgründen nicht "umsonst" leisten kann. Ich kann hier nur obige Ideen "kostenlos" beisteuern, aber kein supergründliches Gutachten in mehrstü+ndiger Arbeit kostenlos erstellen, und bin gespannt ob andere noch kürzere Lösungshinweise mit möglichst Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweisen zu dieser Frage vielleicht vorher beisteuern können.).

Wie so oft zeigt die Frage, dass häufig irgendwas beurkundet wird, ohne dass an die im Einzelfall komplizierten Kostenfolgen im Einzelfall vorher gedacht wird, und hinterher ist der normale Notariatssachbearbeiter dann mit sehr schwierigen Kosten- und Rechtsfragen konfrontiert, für die er das vom Notar genossene Studium der Rechte und kreatives gesetzestreues Denken und entsprechende Kenntnisse benötigen würde. :patsch
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