Auflassung zur Rückforderung einer Schenkung Immobilie

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Resa
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#1

28.06.2023, 09:42

Guten morgen an alle. Ich grübele über folgendes Problem:

Es gab einen (bei uns beurkundeten) Schenkungsvertrag mit Auflassung über eine Immobilie (Grundstück), der bereits komplett (bei uns) abgewickelt ist, auch kostenrechtlich.
Wie üblich gibt es im Schenkungsvertrag die Klausel, dass unter bestimmten Umständen eine Rückforderung seitens des Schenkers möglich ist. Einer dieser Rückforderungstatbestände ist nun eingetreten, wir beurkunden die (Rück-)Auflassung in Anwesenheit der Beteiligten (Schenker und Beschenkter).

Mir stellt sich nun die Frage:

Berechnet man eine 0,5 Gebühr nach KV Nr. 21101 Nr. 2

oder

eine 2,0 Gebühr gem. KV Nr. 21100 ? ?

Mit anderen Worten: Ist die beurkundete (Rück-)Auflassung zu einem Schenkungsvertrag (siehe oben) ein "beurkundetes Verfügungsgeschäft, zu dem der Notar bereits das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) beurkundet hat" und löst somit lediglich die 0,5 Gebühr aus nach KV Nr. 21101 Nr. 2. ? ?

Hatte eventuell schon jemand so einen Vorgang und könnte mir weiterhelfen?

Gibt es dazu irgendwie Aufsätze oder sonstiges - ich kann dazu leider nichts finden.

Vielen Dank im Voraus.
Segelhoernchen
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#2

28.06.2023, 12:15

Ich würde erst mal zurückfragen: Was habt ihr denn beurkundet? Es wird doch wahrscheinlich nicht wirklich nur die "nackte" Auflassung sein, oder?
köster
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#3

28.06.2023, 12:20

Meines Erachtens 0,5-Gebühr gem. KV 21101 Nr. 2 (siehe Streifzug, 13. Auflage, RZ 173).
Resa
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#4

29.06.2023, 09:11

Guten morgen.
Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Tatsächlich wurde nur die (Rück-)Auflassung beurkundet.
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