Löschungs von Grundschuld mit elektr. Vollzug ´
Verfasst: 09.06.2023, 14:28
Hallo liebe Alle,
wir löschen regelmäßig Grundschulden in den Gründbüchern. Häufig ist es ja so, dass die Banken unter Ihrer Löschungbewilligung schon eine Unterschriftenzeile haben für die Eigentümer und diese dann dort nur noch unterschreiben müssen. Im Ergebnis also KV 25101.
Der eletronische Vollzug ist jetzt weniger das Problem, sondern eher die damit einhergehende Abrechnung:
Bisher und von den Prüfern auch nicht moniert, bei analogem Vollzug:
Bsp.:
KV 25101 ..... 20,00€
KV 22124 ..... 20,00€
KV 32000 (5 Seiten) Kopie an Mdt. ..... 2,50€
KV 32005 ..... 8,00€
KV 32011 ..... 8,00€
Jetzt kommt der elektronische Vollzug [und ich so: ....)
KV 25101 ... bleibt wie gehabt
KV 32000 ... bleibt wie gehabt
KV 32005 ... bleibt wie gehabt
KV 32011 ... bleibt wie gehabt
Aber was wird aus KV 22124?
Laut Streifzug (^13. Auflage), den ich persönlich nicht gut finde und laut Prüfern auch nicht immer richtig, fällt KEINE KV 22114 an (da keine Beurkundung oder Entwurf mit Vollzug), aber KV 22115 ebenfalls NICHT, da wir den Sondertatbestand der KV 25101 haben. Ist der Vollzug jetzt kostenlos?
Laut Diehn (6. Auflage) wird hier eine KV 25100 und eine KV 22115 abgerechnet - jeweils mit Wertansatz der zulöschenden Grundschuld. Das erscheint mir irgendwie ganz falsch.
Laut Leipziger Kostenspiegel wird nun abgerechnet:
KV 22124 ... bleibt weiterhin!!!
KV 22125 ... OK?!
KV 25102 ... für jeden Scan/jedes Dokument und dessen Beglaubigung!
Ich kann dem Leipziger am besten folgend, da mir die KV 22124 und die KV 25102 irgendwie logisch erscheinen, aber die 22125 mit je nach Wert bis zu 250,00€ erscheinen mir fragwürdig und im Gesetzt steht: ...entsteht nicht neben KV 25101?!
Für ein wenig Licht im Dunkel des elektronischen Vollzuges bzw. dessen Abrechnung wäre ich Euch sehr dankbar.
BG, TNN
wir löschen regelmäßig Grundschulden in den Gründbüchern. Häufig ist es ja so, dass die Banken unter Ihrer Löschungbewilligung schon eine Unterschriftenzeile haben für die Eigentümer und diese dann dort nur noch unterschreiben müssen. Im Ergebnis also KV 25101.
Der eletronische Vollzug ist jetzt weniger das Problem, sondern eher die damit einhergehende Abrechnung:
Bisher und von den Prüfern auch nicht moniert, bei analogem Vollzug:
Bsp.:
KV 25101 ..... 20,00€
KV 22124 ..... 20,00€
KV 32000 (5 Seiten) Kopie an Mdt. ..... 2,50€
KV 32005 ..... 8,00€
KV 32011 ..... 8,00€
Jetzt kommt der elektronische Vollzug [und ich so: ....)
KV 25101 ... bleibt wie gehabt
KV 32000 ... bleibt wie gehabt
KV 32005 ... bleibt wie gehabt
KV 32011 ... bleibt wie gehabt
Aber was wird aus KV 22124?
Laut Streifzug (^13. Auflage), den ich persönlich nicht gut finde und laut Prüfern auch nicht immer richtig, fällt KEINE KV 22114 an (da keine Beurkundung oder Entwurf mit Vollzug), aber KV 22115 ebenfalls NICHT, da wir den Sondertatbestand der KV 25101 haben. Ist der Vollzug jetzt kostenlos?
Laut Diehn (6. Auflage) wird hier eine KV 25100 und eine KV 22115 abgerechnet - jeweils mit Wertansatz der zulöschenden Grundschuld. Das erscheint mir irgendwie ganz falsch.
Laut Leipziger Kostenspiegel wird nun abgerechnet:
KV 22124 ... bleibt weiterhin!!!
KV 22125 ... OK?!
KV 25102 ... für jeden Scan/jedes Dokument und dessen Beglaubigung!
Ich kann dem Leipziger am besten folgend, da mir die KV 22124 und die KV 25102 irgendwie logisch erscheinen, aber die 22125 mit je nach Wert bis zu 250,00€ erscheinen mir fragwürdig und im Gesetzt steht: ...entsteht nicht neben KV 25101?!
Für ein wenig Licht im Dunkel des elektronischen Vollzuges bzw. dessen Abrechnung wäre ich Euch sehr dankbar.
BG, TNN