Erbbaurechtsaufhebung mit Pfandhafterstreckung

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JB86
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#1

27.04.2023, 12:34

Huhu :wink1

Ich habe folgende Urkunde vorliegen: Dem Mandanten hat bereits das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück gekauft und ist Eigentümer. Es wurde jetzt eine Erbbaurechtsaufhebung beurkundet. Auf dem Erbbaurecht laste eine Grundschuld, die nun auf das Erbbaugrundstück übertragen werden soll. In der Urkunde ist eine Pfanderstreckung mit ZV-Unterwerfung bezüglich dieser Grundschuld enthalten.

Kann ich wie folgt abrechnen?:

KV 21200 aus Wert des Grundstücks (da Grundschuld höher)
KV 21201 aus Wert 80% Stammgrundstück+Erbbaurecht für die Löschung des Erbbaurechts + 10% Wert des Stammgrundstücks für die Löschung des Vorkaufsrechts
KV 22110 aus Gesamtwert KV 21200 und 21201
KV 22200 aus Gesamtwert KV 21200 und 21201

Die KV 22110 würde ich für die Anforderung der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin abrechnen. Was genau muss ich da eigentlich anfordern von der Bank? :oops: In der Urkunde steht, dass die Bank eine vollstreckbare Ausfertigung wegen der ZV-Unterwerfung bekommt.
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

27.04.2023, 18:47

Ich denke, die ersten drei vorgeschlagenen Gebühren sind richtig, vgl. auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 876 f. und 883 f.
Die erwähnte mit beurkundete "Aufhebung des Erbbaurechts" (in Streifzug Rn. 880) war hier ja nicht nötig da Eigentümer und Erbbauberechtigter schon identisch waren.
Die vierte vorgeschlagene Gebühr KV 22200 wäre eine Betreuungsgebühr, dafür wüsste ich nicht, welche Nr. der möglichen Tatbestände hierfür vorliegen soll, und ist wohl ein Irrtum.
Wenn Grundbuchanragstellung in elektronischer Form käme noch die Vollzugsgebühr KV 22115 (0,1 max. 125 €) aus Wert § 112 hinzu.

Was beim Gläubiger angefordert und möglichst auch vom Notar bei Anforderung entworfen werden sollte (dafür entsteht ja dann keine besondere Gebühr da die Entwürfe bei einzuholenden Zustimmungen usw. durch die Vollzugsgebühr abgegolten sind, Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG) ist die in Streifzug Rn. 883 erwähnte Pfandunterstellung des Erbbaugrundstüks bezglich der am Erbbaurecht lastenden Grundpfandrechte. Das müsste man doch leicht anhand der genauen Angaben zu bisherigen Grundbucheintragungen und küntiger Eintragung nur im Erbbaugrundbuch von ..... (Bezirk) Batt ..... in Abt. III formulieren können - sonst evtl. dies noch mal hier im Forenbereich Grundstücksrecht einstellen als Frage oder entsprechende Musterformulierungen in Fachbuchliteratur suchen zur Sicherheit.

Für Fragen zu komplizierten Notarkostenfällen (oder Unterstützung in Notarkostenprüfungsverfahren §§ 127 ff. GNotKG) steht weiter mein entgeltlicher Notarkosten-Dienst wie auf u.a. Website beschrieben zur Verfügung. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#3

27.04.2023, 19:22

Nachträglich fällt mir noch ein, dass man für die ersten beiden Beurkundungsgebühren - da verschiedene Gebührensätze von 0,5 und 1,0 - auch noch die Kontrollberechnung nach § 94 Abs. 1 GNotKG durchführen müsste (ob die Einzelgebühren billiger sind als höherer Gebührensatz, hier 1,0, aus dem Gesamtwert der zwei Teilwerte - nur das was nach diesem Vergleich für den Kostenschuldner günstiger ist kann dann berechnet werden, wahrscheinlich werden es die Einzelgebühren sein).
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JB86
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#4

28.04.2023, 08:25

Danke für Antwort! Wie ich auf die Betreuungsgebühr komme, weiß ich auch nicht. :angst
Kontrollberechnung habe ich auch gemacht.
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