Änderung Teilungserklärung Sondernutzungsrechte
Verfasst: 26.04.2023, 09:40
Hallo Ihr Lieben,
ich hoffe ich bin hier richtig. Wir haben eine Änderung einer Teilungserklärung beurkundet. Darin wurde folgendes vereinbart:
- Die Wohnungen bekommen jeder ein Sondernutzungsrecht an den nachträglich gebildeten Pkw-Stellplätzen.
- Eine Wohnung erhält ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche und Terrasse.
- Eine Wohnung erhält ein Sondernutzungsrecht an dem Balkon (ohne die sichtbaren und konstruktiven Bestandteile, also sozusagen an dem "Luftraum" des Balkons).
- Eine weitere Wohnung erhält Sondereigentum an einer neu errichteten Kellerfläche.
Ich würde jetzt eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG berechnen.
Bei den für die Änderungen anzusetzenden Werte bin ich jedoch unsicher. Laut Streifzug durch das GNotKG (13. Auflage), Rd-Nrn. 3608, 3609 bestimmt sich der für die Begründung des Sondernutzungsrechtes anzunehmende Wert gem. § 97 Abs. 1 nach dem Gesamtwert der betroffenen Grundstücksfläche. Heißt das, dass ich für die jeweiligen Sondernutzungsrechte den Gesamtwert des Objektes addieren muss?
Wie sieht es bei dem Sondereigentum an der neuen Kellerfläche aus? Der Streifzug sagt hier unter Rd.-Nr. 3600: "Als Geschäftswert ist der Wert der in Sondereigentum überführten Flächen oder Teile des Gemeinschaftseigentums (bspw. der WErt der betroffenen Freifläche, oberirdischen Stellplätze oder Gebäudeteile) maßgeblich gem. § 42 Abs. 1 KV GNotKG. Ich weiß ja gar nicht, wie viel die Kellerfläche wert ist. Kann ich dafür 5.000,00 € gem. § 36 III GNotKG ansetzen?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen
ich hoffe ich bin hier richtig. Wir haben eine Änderung einer Teilungserklärung beurkundet. Darin wurde folgendes vereinbart:
- Die Wohnungen bekommen jeder ein Sondernutzungsrecht an den nachträglich gebildeten Pkw-Stellplätzen.
- Eine Wohnung erhält ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche und Terrasse.
- Eine Wohnung erhält ein Sondernutzungsrecht an dem Balkon (ohne die sichtbaren und konstruktiven Bestandteile, also sozusagen an dem "Luftraum" des Balkons).
- Eine weitere Wohnung erhält Sondereigentum an einer neu errichteten Kellerfläche.
Ich würde jetzt eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG berechnen.
Bei den für die Änderungen anzusetzenden Werte bin ich jedoch unsicher. Laut Streifzug durch das GNotKG (13. Auflage), Rd-Nrn. 3608, 3609 bestimmt sich der für die Begründung des Sondernutzungsrechtes anzunehmende Wert gem. § 97 Abs. 1 nach dem Gesamtwert der betroffenen Grundstücksfläche. Heißt das, dass ich für die jeweiligen Sondernutzungsrechte den Gesamtwert des Objektes addieren muss?
Wie sieht es bei dem Sondereigentum an der neuen Kellerfläche aus? Der Streifzug sagt hier unter Rd.-Nr. 3600: "Als Geschäftswert ist der Wert der in Sondereigentum überführten Flächen oder Teile des Gemeinschaftseigentums (bspw. der WErt der betroffenen Freifläche, oberirdischen Stellplätze oder Gebäudeteile) maßgeblich gem. § 42 Abs. 1 KV GNotKG. Ich weiß ja gar nicht, wie viel die Kellerfläche wert ist. Kann ich dafür 5.000,00 € gem. § 36 III GNotKG ansetzen?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen