Vorgelegte Kosten (oder auch Durchlaufposten) mit oder ohne USt.?

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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BeateTr_ER
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#1

25.04.2023, 18:29

Hallo Ihr Lieben,

wieder mal eine Frage meinerseits. Vorweg: Ich arbeite beim Notar.

Wenn wir bei einer siegelführenden SPK (die also bei einer UB keinen Notar benötigt) eine Löschungsbewilligung anfordern und diese dafür Bearbeitungskosten verlangt, verauslagen wir diese vorab und stellen es dann dem Mandanten in Rechnung. Nun kam bei einigen Kollegen die Frage auf:
Die Bearbeitungskosten der SPK beinhalten keine Umsatzsteuer. Muss ich dann bei der Weiterberechnung an den Mandanten eine Umsatzsteuer auf unserer Rechnung mit ausgeben?

Und wie verhält es sich bei einer angeforderten Löschungsbewilligung bei einer Bank, die für die UB beim Notar war? Hierbei versendet die Bank die Löschungsbewilligung zusammen mit der Kostenrechnung (inkl. USt.) des beglaubigenden Notars. Hier muss ich doch bei der Weiterberechnung an den Mandanten keine Umsatzsteuer auf unserer Rechnung mit ausgeben, oder?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
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Tigerle
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#2

26.04.2023, 08:22

Wenn der Mandant selbst Kostenschuldner ist, dann sind es durchlaufende Posten, d.h. es taucht in der Rechnung nach der USt. auf.

Wenn Ihr Kostenschuldner seid, dann kommt es vor die USt., d.h. Ihr verlangt die USt. darauf. Wenn Ihr in diesem Fall eine Rechnung mit USt. erhaltet, musst Du den Nettobetrag vor der USt. einstellen,
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