Abrechnung Kaufvertrag nebst Erbauseinandersetzung

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Wildblume82
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#1

19.04.2023, 10:13

Hallo ihr Lieben,

ich bräuchte mal ganz dringend Hilfe bezüglich einer Abrechnung bei einem Kaufvertrag nebst Erbauseinandersetzung über das Vertragsobjekt. .

Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet. Erbengemeinschaft verkauft an Dritten. Eine Erbin wurde auch vertreten.

Jetzt weiß ich nicht, wie ich die Rechnungen machen soll.

Kaufvertrag trägt der Käufer, Erbauseinandersetzung zwei Erben von dreien.
Die Vertretungskosten (Einholung Genehmigung) trägt die Vertretene Erbin neben der Erbauseinandersetzung selbst.

Mir ist klar, dass ich hier die Werte addieren muss. Kaufpreis beträgt 270.000,00 Euro. Dieser wird zwischen den drei Erben aufgeteilt.
Hier muss lediglich die Verzichtserklärung und die Nachgenehmigung eingeholt werden.

Ich hoffe es kann mir jemand helfen..


DANKEEEEEEEEEEEEE
Martin Filzek
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#2

20.04.2023, 14:09

Zur richtigen Gebührenberechnung ist Euch ja alles bekannt, nämlich dass Kaufvertrag mit Dritten und Erbauseinandersetzung verschiedene Gegenstände haben (zu finden auch in diversen Kommentaren bei Auflistungen gegenstandsgleich / gegenstandsverschieden, meist bei § 109 GNotKG untergebracht) und dass die beiden Werte (nah §§ 35, 86) für die einheitlich für vertragliche Erklärungen entstehende 2,0-Gebühr KV 21100 zu addieren sind.
Da der Kaufvertrag einen Wert (§§ 97, 47) von 270.000 € hat, gilt derselbe Wert nach §§ 97 Abs. 1, 38 für die Erbauseinandersetzung, so dass aus dem verdoppelten Wert = 540.000 € die Gebühr zu berechnen ist.
Die Aufteilung für einerseits Käufer und andererseits Erbengemeinschaft lässt sich hier besonders einfach nach dem Verhältnis der jeweiligen Teil-Geschäftswerte zum Gesamt-Geschäftswert vornehmen (1 : 1 bzw. 50 % zu 50 %). D. h man schreibt eine Kostenrechnung "zweifach", einmal adressiert an die Käufer, wo unten dann nach der Gesamtgebühr einschließlich Auslagen usw. ausgewiesen wird "Ihr Anteil hieran beträgt 50 % für den Kaufvertrag" = ........... + 19 % USt. KV 32014 + 2,25 Euro anteilige Auslagen Elektronisches Urkundenarchiv 4,50 Euro = insgesamt ............... €. Und für die Erbengemeinschaft eine gleiche Rechnung wo unten der Anteil für die Erbauseinandersetzung (50 %) ausgewiesen wird.
Diese Lösung setzt voraus, dass für den Vollzug, z. B. des Grundstückskaufvertrags, eine 0,5-Vollzugsgebühr KV 22110 entsteht (z. B. weil Löschungsbewilligungen einzuholen sind? geht aus Sachverhaltsschilderung nicht hervor). Sollte es aber so sein, dass nur Vorkaufsrechtszeugnis oder weitere öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Zeugnis (z B. Naturschutz für den Kaufvertrag einzuholen sind, wäre zu überlegen, ob die Regelung, wonach die aus der Erbengemeinschaft Vertretene die Kosten für die Genehmigung (durch deren Einholung durch den Notar fällt ja immer die 0,5-Vollzugsgebühr an, nach § 93 sind meherere Einholungen die nicht privilegiert sind wie die vorgenannten öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (je Einholung max. 50 Euro, KV 22112, siehe auch Vorbem. 2.2.1.1 Nrn. 1 und 2) hier dazu führt, dass die 0,5-Vollzugsgebühr (abzüglich 1 x oder 2 x 50 Euro, die auf Käufer entfallen) dann dieser Vertretenen zu berechnen sind (sowie auch die Kosten einer U.-Begl. unter der Genehmigungserklärung natürlich).
Man braucht also noch eine dritte Kostenrechnung an die Vertretene, deren Höhe wie gesagt davon abhängig ist, welche weiteren Vollzugstätigkeiten neben der Einholung der Vertretenen-Genehmigung noch vorlagen. Eigentlich müsste die dann zur besseren Bezugnahme auf § 112 für deren Wert auch in die allen Kostenschuldnern
a) Käufer
b) Erbengemeinschaft
c) Vertretene (wg. Genehmigungs-Einholung und -Beglaubigung)
mit aufgenommen werden und die oben genannten 50 % dann nur auf die anderen Gebühren (außer Vollzugsgebühr) berechnet werden und die Vollzugsgebühr dann insgesamt gesondert berechnet werden im oben vorgeschlagenen Aufteilungsverhältnis.
Man sieht, das ist dann alles doch etwas kompliziert, und wird in vielen Fällen bei solch häufigen Kostenaufteilungs-Regelungen von den Vertrag entwerfenden meist gar nicht gesehen. Wahrscheinlich entsteht dann natürlich auch für die übliche Vertragsüberwachung (Fälligkeitsmitteilung und Überwachung Eigentumsumschreibung erst nach Kaufpreiszahlung) die Betreuungsgebühr KV 22200 (aus Gesamtwert § 113 Abs. 1), die in die als erste beschriebene Kostenrechnung mit rein gehört und die auch im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt wird. Vollzugs- und Betreuungsgebühren haben dann u U. einen höheren Wert und entsprechend höhere Gebühren, als wenn der Kaufvertrag allein in gesonderter Urkunde beurkundet worden wäre. Diese Mehrkosten werden aber in der Regel dadurch ausgeglichen, dass bei den Beurkundungsgebühren durch die Degression der Gebührentabelle bei der Zusammenbeurkundung eine Ersparnis eintritt, welche meist die Mehrkosten bei Vollzuigs- und Betreuungsgebühren überwiegt (wenn nicht, ist es auch nicht schlimm, die Frage ob zusammen beurkundet oder in getrennten Urkunden ist in das pflichtgemäße Ermessen des Notars gestellt und bei Mehrkosten wird nur in ganz ganz seltenen Ausnahmefälleln unrichtige Sachbehandlung § 21 GNotKG angenommen, wenn diese Mehrkosten in sehr großer Höhe entstehen würden, was so gut wie nie vorkommt).

Fragen zu GNotKG und kompizierten Fällen werden auch entgeltlich bearbeitet im bei www.filzek.de beschriebenen Notarkosten-Dienst. :wink2 :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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