Anrechnung Entwurfsgebühr (vorzeitige Beendigung)

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sabrinchen227
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#1

29.03.2023, 10:13

Guten Morgen!

Wir wurden vor einigen Monaten beauftragt, einen Erbbaurechtskaufvertrag bezüglich eines Einfamilienhauses nebst Scheune zu entwerfen. Der Vorgang war relativ kompliziert und hat einiges an Arbeitszeit/-aufwand in Anspruch genommen. Nach Übermittlung des Vertrages an die Parteien wurde uns mitgeteilt, dass die Verkäufer nunmehr für mehrere Wochen im Urlaub seien. Nachdem wir seitdem keine Rückmeldung erhalten und entsprechend nach dem Sachstand gefragt hatten, wurde uns dann schließlich mitgeteilt, dass der Vertrag nicht mehr zustande kommt. Laut Aussage der Käufer haben die Verkäufer "Probleme" gemacht und wollten sich nicht mehr an die getroffenen Vereinbarungen halten.

Wir haben dann eine Entwurfsgebühr im Rahmen der vorzeitigen Beendigung abgerechnet. Diese beträgt bei einem Kaufpreis von 1.150.000,00 € immerhin 3.950,00 €.

Nunmehr haben die Käufer sich gemeldet und mitgeteilt, dass sie ein anderes Objekt zum Kauf gefunden haben und die Abwicklung weiterhin über uns erfolgen soll. Man fragte, ob die Entwurfsgebühr dann entsprechend angerechnet werden kann. Und das ist die Frage, die wir uns jetzt stellen. Rein logisch gesehen, würde ich sagen, es handelt sich um zwei verschiedenen Vorgänge bzw. Geschäftsgegenstände, die dementsprechend auch gesondert berechnet werden müssen. Auf der anderen Seite kann ich natürlich die Käufer verstehen, wenn sie sagen, es gäbe ja sozusagen schon einen "Grundentwurf", der theoretisch nur bezüglich Verkäufer- und Grundstücksdaten angepasst werden muss.

Im Streifzug habe ich leider nichts Konkretes gefunden. Kann mir daher jemand sagen, wie in der Sache nun vorgegangen werden kann?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
Sabrina
Martin Filzek
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#2

29.03.2023, 14:25

Wenn du im Streifzug nichts Konkretes gefunden hast zu dieser Frage liegt das an dir d. h. mangelnder Gründlichkeit beim Suchen bzw. fehlenden groben Kenntnissen zu vielen GNotKG-Regelungen. Siehe z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 765 woraus sich eine eindeutige Antwort auf obige Fragen ergibt (daneben natürlich auch aus vielen Kommenteriungen zu Anrechnungsfragen bei Entwurf und vorzeitiger Beurkundung). Im konkreten Fall wäre es korrekt gewesen angesichts eines erteilten Entwurfsauftrags nur die Entwurfsgebühr KV 24100 i.V.m. KV 21100 zu berechnen und nicht für Vorzeitige Beendigung, deren Beendigung natürlich hier auch erfüllt sind, aber das kommt im Ergenis auf das Gleiche heraus und die Zitiervorshriftern sind da auch bei fehlerhaftem Zitat von KV 21300 ff. nach überwgd. Rspr. nicht so schädlich.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
sabrinchen227
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#3

30.03.2023, 08:34

Es tut mir leid, dass ich nicht "sorgfältig" genug recherchiert habe bzw. nicht über genügend Grundkenntnisse verfüge... Das ist ja nun kein Fall, den man jeden Tag hat und ich hatte im Stichwortverzeichnis leider "nur" unter vorzeitige Beendigung geguckt und an "Entwurf" gar nicht sofort gedacht. Trotzdem Danke für den hilfreichen ;) Hinweis.

Übrigens hatte ich ursprünglich eine Entwurfsgebühr gem. KV 24100, aber der Notar ist ja leider nicht immer gleicher Meinung wie seine Mitarbeiterin... ;)
Martin Filzek
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#4

30.03.2023, 16:38

Im Nachhinein gebe ich gern zu, dass ich meine Antwort vielleicht einen Hauch zu besserwisserisch und streng formuliert habe, was mir leid tut und diplomatischer oder knapper hätte erfolgen sollen. Es hat nur meinen "persönlichden" Nerv getroffen, wenn ich - nicht von dir, sondern sehr oft von anderen in diesem und anderen Foren - immer so etwas lese wie "in Streifzug / Leipziger Kostenspiegel / Diehn oder viele weitere Beispiele für Literatur - oder manche sagen auch nur "im Netz nichts gefunden" - lese, und fast immer ist es ja so, dass einige Fragen dort mehrfach und ausführlich, bei Streifzug von vielen Experten über zig Auflagen immer anwachsend - enthalten sind, und dann denke ich mir, wozu ein dickes schlaues Buch mit über 1000 Seiten schreiben wenn es doch niemand "gründlich" liest, sich die Leute dann niedliche Vornamen geben und in den Foren dann um weiteren Rat fragen ... aber das ist eine ganz pesönliche Sache von mir für die du nichts kannst und insgesamt ist deine Frage usw ja völlig sinnvoll gewesen und ein Fall für solche Foren.

Überraschend auch, dass du es zu der richtigen Zitierweise bei bestehendem Entwurfsauftrag (und nicht nur reinem Beurkundungsauftrag, wo es anders ist) es besser wusstest als Chef, der da wirklich weniger recht hatte.

Aber nochmal sorry für die zu besserwisserisch tadelnd formulierte Antwort, die unangemessen war. LG Martin Filzek
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