Barzahlungsverbot - § 16a GWG usw. (auch hier :)))

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Segelhoernchen
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#1

23.03.2023, 12:22

Ich habe noch eine Frage zum Barzahlungsverbot:

Wir dürfen ja Verträge, die ab dem 01.04. beurkundet werden, nur dann einreichen, wenn uns nachgewiesen wurde, dass der KP nicht in bar gezahlt wurde.

Das ist ja eine gesetzliche Verpflichtung, also keine Anweisung der Beteiligten oder so. Dadurch dürfte sich ja die sonst immer enthaltene Anweisung der Beteiligten, erst einzureichen, wenn die Kaufpreiszahlung bestätigt wurde, erübrigen... (weil man uns ja eh Kontoauszüge o. ä. einreichen muss und wir die unbare Gegenleistung prüfen müssen).

Entfällt dann die Betreuungsgebühr für die Umschreibungsreife? (bei KVen, wo wir den KP nicht fälligstellen und auch sonst keine Betreuungstätigkeit erbringen?)

Das GNotKG sagt: Beachtung einer Auflage eines "an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten" -

Daher meine ich, dass die Betreuungsgebühr dafür wegfällt, wie seht ihr das?
Segelhoernchen
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#2

23.03.2023, 12:34

Ich habe meine Frage hat sich gerade erübrigt; es gibt ja unter Absatz 3 die Ausnahme für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird...
das würde ja die Anweisung an uns, erst einzureichen, wenn der KP gezahlt wurde, (und damit unsere Betreuungsgebühr) rechtfertigen, oder?
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