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Nachgenehmigung beim Urkundsnotar

Verfasst: 22.03.2023, 15:30
von Farmgirl81
Hallo zusammen,
ich steh grad aufm Schlauch und komme nicht weiter :kopfkratz

Wir haben einen Vertrag beurkundet, indem die Verkäuferin vollmachtlos vertreten wurde.
Die Nachgenehmigung haben wir entworfen und wird auch hier durch unsere Notarin beglaubigt.

Wie setze ich denn nun die Gebühren fest?
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, da wir den Kaufvertrag beurkundet haben und den ja auch abrechnen, kann ich maximal eine Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung erheben gem. KV 25100 oder???
Ich danke schon einmal für eure Hilfe. :thx

LG Farmgirl

Re: Nachgenehmigung beim Urkundsnotar

Verfasst: 22.03.2023, 16:02
von Martin Filzek
Es ist seit GNotKG so: Der Entwurf der Zustimmungserklärung ist Vollzugstätigkeit nach KV 22110, siehe Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 5 sowie Vorbem. 2 Abs. 2 (Vollzugsgebühr verdrängt Entwurfsgebühr), so dass dann tatsächlich die erwogene Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung, Wert § 98, KV 25100, (mind. 20 und höchst. 70 Euro) entsteht. Bei der Vollzugsgebühr ist zu bedenken, dass auch weitere - mehrere - andere Vollzugstätigkeiten nach § 93 nur zu einer einzigen Vollzgsgebühr führen.

Siehe für andere und komplizierte Fragen auch entgeltliches Angebot wie unter Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de beschrieben.