Beglaubigungsgebühr bei elektronischer Übermittlung eines Dokuments
Verfasst: 23.02.2023, 12:12
Hallo, ich stolpere über folgendes kostenrechtliches Problem:
Ich habe 6 Dokumente einer Aktiengesellschaft bekommen (div. Hauptversammlungsprotokolle und Protokolle über Aufsichtsratssitzungen), bestehend aus jeweils einer bzw. zwei Seiten.
Diese stehen in keinerlei Zusammenhang mit irgendeinem anderen Geschäft hier und sind unsererseits wunschgemäß an das Registergericht elektronisch weitergeleitet worden (also: jedes Dokument einzeln mit Beglaubigungsvermerk und Signatur, jedoch in einem Vorgang ans Gericht übermittelt).
Ich habe hier den Diehn Notarkostenberechnungen und da steht für das "Einscannen und Signaturbeglaubigung" von "fremdgefertigten Dokumenten" mal, dass man auch die Nr. 25102 (Beglaubigung von Dokumenten, je 10 Euro) abrechnen kann, wenn man "fremdgefertigte Dokumente" einreicht und mal wiederum nicht. Zum Beispiel kann man wohl für den entsprechenden Vorgang bei einer fremdgefertigten Gesellschafterliste keine Beglaubigungsgebühr nehmen, hingegen jedoch bei einer fremdgefertigten Übernahmeerkärung oder einem fremdgefertigten Gesellschafterbeschluss kann man die Beglaubigungsgebühr nehmen.
Irgendwie verstehe ich jetzt den Unterschied nicht und würde mich über Hilfestellung freuen. Vielen Dank.
Ich habe 6 Dokumente einer Aktiengesellschaft bekommen (div. Hauptversammlungsprotokolle und Protokolle über Aufsichtsratssitzungen), bestehend aus jeweils einer bzw. zwei Seiten.
Diese stehen in keinerlei Zusammenhang mit irgendeinem anderen Geschäft hier und sind unsererseits wunschgemäß an das Registergericht elektronisch weitergeleitet worden (also: jedes Dokument einzeln mit Beglaubigungsvermerk und Signatur, jedoch in einem Vorgang ans Gericht übermittelt).
Ich habe hier den Diehn Notarkostenberechnungen und da steht für das "Einscannen und Signaturbeglaubigung" von "fremdgefertigten Dokumenten" mal, dass man auch die Nr. 25102 (Beglaubigung von Dokumenten, je 10 Euro) abrechnen kann, wenn man "fremdgefertigte Dokumente" einreicht und mal wiederum nicht. Zum Beispiel kann man wohl für den entsprechenden Vorgang bei einer fremdgefertigten Gesellschafterliste keine Beglaubigungsgebühr nehmen, hingegen jedoch bei einer fremdgefertigten Übernahmeerkärung oder einem fremdgefertigten Gesellschafterbeschluss kann man die Beglaubigungsgebühr nehmen.
Irgendwie verstehe ich jetzt den Unterschied nicht und würde mich über Hilfestellung freuen. Vielen Dank.