Verwahrungsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
ReNoInge
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 01.07.2019, 16:08
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Andere

#1

21.02.2023, 14:19

Hallo Ihr,

mein Chef hat seinen Notar abgegeben. Wir hatten in dieser Zeit noch zwei richtig grosse Anderkonten laufen. Diese werden nun durch den Notarverwalter zu gegebener Zeit ausgezahlt werden.
Wem steht die Verwahrgebühr zu: Uns als Verwahrer seinerzeit oder dem Notarverwalter als Auszahlender? Ich hoffe, Ihr versteht, was ich meine.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

21.02.2023, 14:57

Ich kann das anhand der bisherigen Angaben auch ncht absolut sicher beantworten, dazu fehlen wahrscheinlich noch Informationen darüber, ob irgend etwas zu diesen Fragen zwischen Notariatsverwalter und früherem Notar vereinbart wurde. Im Internet über Googeln bin ich z. B. auf ein Merkblatt Notariatsverwalter LG Hildesheim gestoßen, wonach wohl solche § 56 BNotO (u. folgende §§ BNotO?) ergänzende Regelungen als Möglichkeit genannt sind. Möglicherweise ist es auch in den verschiedenen Notarkammern verschieden geregelt und eine Auskunft bei der örtlich zuständigen Notarkammer hilft weiter.

Aber grundsätzlich kann gesasgt werden, dass Notariatsverwalter und früherer Notar natürlich als derselbe Notar i.S. der Vorbem. 2 KV GNotKG gelten (vgl. Kommentierung Korintenberg/Tiedtke 22. Afl 2022 Vorbem 2 Rn. 5 ff. mit weiteren Beispielen), und

f ä l l i g werden diese Gebühren ja erst mit der Auszahlung nach den jeweiligen Auszahlungebeträgen (unter Umständen mehrere), die man noch gar nicht genau weiß, und so würden sie im Normalfall wohl - mangels anderer Regelung, s. o. - im Zweifel wohl eher dem Notariatsverwalter zustehen (vgl. zur Fälligkeit und Berechnung nach dem Auszahlungbetrag Wortlaut KV 25300, ergänzend Kommentierung KV 2300 z. B. Korintenberg/Schwarz 22. Aufl. 2022 Rn. 65).

Vielleicht kann die Themenstarterin noch ihren Notarkammer-Bezirk ergänzend mitteilen sowie Informationen über etwa getroffene Vereinbarungen, nachdem die Frage so gestellt wurde wird es wohla keine geben?) und andere aus demselben Bezirk mit entspr. Erfahrungen können dann noch genauer weiter helfen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
ReNoInge
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 01.07.2019, 16:08
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Andere

#3

21.02.2023, 15:18

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir kommen aus dem schönen Schleswig-Holstein ;) und nein, noch haben Notar und Notarverwalter keine Vereinbarungen insoweit getroffen.
Antworten