Vollmacht zur Eheschließung

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Jaqueline
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#1

16.02.2023, 15:58

Hallo zusammen. Uns wird eine Dokument vorgelegt, worin der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer bevollmächtigt, im Namen des Vollmachtgebers das JA-Wort zur Eheschließung zu geben und einen Ehevertrag zu unterschreiben. Ist das eine allgemeine Vollmacht nach § 98 III GNotKG oder eine Vollmacht, die sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezieht nach § 98 I GNotKG? Danke im Voraus für Eure Antworten.
Oliverreinhardt2
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#2

16.02.2023, 16:06

Hallo,

die Willenserklärung zur Eheschließung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, was eine Bevollmächtigung ausschließt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1311.html
Gruß
Oli
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Jaqueline
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#3

16.02.2023, 16:11

Es handelt sich um eine Eheschließung im Ausland. Die Bevollmächtigung hierzu ist nach einem BGH Urteil, ich glaube aus 2021, zulässig.
Oliverreinhardt2
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#4

17.02.2023, 09:01

Jaqueline hat geschrieben:
16.02.2023, 16:11
Es handelt sich um eine Eheschließung im Ausland. Die Bevollmächtigung hierzu ist nach einem BGH Urteil, ich glaube aus 2021, zulässig.
Guten Morgen,

Sorry, bei Auslandsbezug bin ich raus... :pfeif
Gruß
Oli
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Martin Filzek
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#5

17.02.2023, 19:50

Ich verstehe nicht ganz, nachdem die Frage in GNotKG gestellt ist, warum gefragt wird, ob es eine spezielle oder allgemeine Vollmacht ist. Das spielt doch für die kostenrechtliche Einordnung, falls es um den Wert gehen sollte, keine besondere Rolle und es genügt allein den § 98 (oder §§ 97, 98, 36) zu zitieren. Dann ist doch vom Sachverhalt "sonnenklar" dass es keine allgemeine, sondern eine spezielle Vollmacht für die Formatlitäten zur Eheschließung ist.
Wert kann in einem solchen Fall, wenn es um die Eheschießung selbst geht (und nicht einen güterrechtlichen Vertrag in dem Zusammenhang) nur wie bei Patientenverfügungen und anderen ideellen Erklärungen (Kirchenaustritt u. Ä., Adoption Minderjähriger) ein Wert für nicht vermögensrechtliche Erkärungen sein nach § 36 II, III der zu 99 % mit 5.000 Euro Auffanghilfswert richtig bestimmt ist, im Einzelfall bei besonderen Umständen (sehr arm oder sehr reich) davon ausgehend ein Bruchteil von 5.000 Euro - aber wohl mindestens 2.500 - 3.000 Euro - oder bei superreichen Leuten vielleicht 5.000 x Multiplikator von 2, 3 oder 4 also bis max. 20.000 € und nur bei ganz Superreichen vielleicht noch ein klein wenig darüber. Aber da das Ganze nichts Vermögensrechtliches ist, auf keinen Fall Bruchteile vom Vermögen eines oder beider Ehegatten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
elena94
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#6

22.02.2023, 18:01

Ich sehe es genau wie Martin Filzek. Habe bereits in einige Fällen genau so abgerechnet.

Wir haben hier in der Kanzlei viele Mandanten syrischer Herkunft und haben genau solche Vollmachten, für Vertretung bei der Eheschließung etc., schon mehrfach gehabt. Nach dem syrischen Familienrecht bspw. ist nämlich die Vertretung bei Eheschließung mittels Vollmacht zulässig. Jemand anderes kann also die Eheschließung als Vertreter für den Ehemann/die Ehefrau vornehmen. Tatsächlich ist dies wohl auch in der Praxis gar nicht so unüblich... so befremdlich es für uns hier in Deutschland auch auf den ersten Blick erscheint.

Bzgl. der Kosten habe ich immer den Auffangwert nach § 36 Abs. 3 angesetzt, also 5.000,00 €; ist auch bislang von keinem Prüfer moniert worden.
Liebe Grüße :wink1
Eli
Jaqueline
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#7

07.03.2023, 17:27

Danke für Eure Antworten. Es war mir wichtig zu wissen, ob hier nach § 98 Abs. 1 oder § 98 Abs. 3 abgerechnet werden muss. Ich kann das halt einfach nicht einordnen.
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