bei uns wurde eine Testamentsänderung beurkundet. Ein Testament wurde seinerzeit von Eheleute bei einem anderen Notar beurkundet. Bei uns wurde es jetzt hinsichtlich der Aufteilung unter den Schlusserben geändert.
Im Streifzug durch das GNotKG13. Auflage, Rdnr. 2951, finde ich was von wegen eines "einvernehmlichen Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung, neue Verfügung". Hier wird für den Widerruf eine KV 21201 Gebühr und für die neue Verfügung eine 21100 Gebühr berechnet. Wir berechnen hier eigentlich immer nur die KV 21100

Bei uns in der Urkunde steht jetzt nicht ausdrücklich, dass die Schlusserbenberufung im alten Testament "widerrufen" wird, sondern dass das alte Testament "abgeändert" wird. Ist das automatisch ein Widerruf? Wenn nein, wann würde der Fall aus dem Buch zutreffen?

