Gebührenbefreiung Bund / Länder
Verfasst: 01.02.2023, 17:26
Hallo, alle miteinander,
wir haben einen Grundstückskaufvertrag mit einem Bundesland (hat den Grundbesitz seinerzeit als Erbe erhalten) als Verkäufer beurkundet. Käufer hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Das Bundesland hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages angefordert und meint, es bestehe hier die Kostenfreiheit der Länder wegen § 2 GNotKG. § 4 GNotKG würde klarstellen, dass §§ 1 bis 54 GNotKG sowohl für Gerichte als auch Notare gelten.
In § 2 GNotGK ist die Rede von Gerichtskosten, nicht von Notarkosten.
Den Verweis auf § 4 GNotKG verstehe ich nicht. Hier wird doch "nur" definiert, dass Antrag und Auftrag im Sinne des Kapitels 1 des GNotKG (also §§ 1 bis 54) Dasgleiche sind / gleich zu behandeln sind (Auftragserteilung an ein Notariat = Antragstellung bei einem Notariat).
Bund / Länder sind meines Wissens nur von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Notarkosten können - sofern zutreffend - ermäßigt werden. Im Übrigen gilt doch wohl Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses, sodass ich hier nicht sehe, dass wir unsere Kosten, auch wenn dies nur Auslagen (und keine Gebühren) sind, nicht geltend machen könnten. Die Kosten können doch im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.
Interessant wird es, wenn wir jetzt die Rücktrittsurkunde (im Auftrag des Bundeslandes) protokollieren und das Bundesland möglicherweise wieder meint, sich auf die Kostenfreiheit der Länder berufen zu können, insbesondere wenn der Käufer, der nur gemäß der internen Regelung aus dem Kaufvertrag die Kosten der Rücktrittsurkunde zu zahlen hat, nicht zahlt. Dann geht es schließlich nicht nur um Auslagen, sondern auch um Gebühren.
Wie seht ihr das?
wir haben einen Grundstückskaufvertrag mit einem Bundesland (hat den Grundbesitz seinerzeit als Erbe erhalten) als Verkäufer beurkundet. Käufer hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Das Bundesland hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages angefordert und meint, es bestehe hier die Kostenfreiheit der Länder wegen § 2 GNotKG. § 4 GNotKG würde klarstellen, dass §§ 1 bis 54 GNotKG sowohl für Gerichte als auch Notare gelten.
In § 2 GNotGK ist die Rede von Gerichtskosten, nicht von Notarkosten.
Den Verweis auf § 4 GNotKG verstehe ich nicht. Hier wird doch "nur" definiert, dass Antrag und Auftrag im Sinne des Kapitels 1 des GNotKG (also §§ 1 bis 54) Dasgleiche sind / gleich zu behandeln sind (Auftragserteilung an ein Notariat = Antragstellung bei einem Notariat).
Bund / Länder sind meines Wissens nur von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Notarkosten können - sofern zutreffend - ermäßigt werden. Im Übrigen gilt doch wohl Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses, sodass ich hier nicht sehe, dass wir unsere Kosten, auch wenn dies nur Auslagen (und keine Gebühren) sind, nicht geltend machen könnten. Die Kosten können doch im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.
Interessant wird es, wenn wir jetzt die Rücktrittsurkunde (im Auftrag des Bundeslandes) protokollieren und das Bundesland möglicherweise wieder meint, sich auf die Kostenfreiheit der Länder berufen zu können, insbesondere wenn der Käufer, der nur gemäß der internen Regelung aus dem Kaufvertrag die Kosten der Rücktrittsurkunde zu zahlen hat, nicht zahlt. Dann geht es schließlich nicht nur um Auslagen, sondern auch um Gebühren.
Wie seht ihr das?