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Übertrag Geschäftsanteile/Änderung Gs Vertrag

Verfasst: 25.01.2023, 22:15
von Bosumi
... nnn komme ich mit der nächsten Abrechnungsfrage um die Ecke:
GbR (2 Pers.) überträgt Geschäftsanteile an Grundstück an 2 Käufer, die damit an der Gs beteiligt werden.
KP 1.000.000,00 €.
Der Gs-Vertrag wird ebenfalls im Vertrag geändert, wonach Gesellschafter nur noch gemeinsam Gs vertreten dürfen und Vollmachten widerrufen werden.
Löschungsbew. werden eingeholt, Umschreibungsvoraussetzungen werden überwacht, Auflassung später eingereicht.
Ich würde wie folgt abrechnen, bin aber unsicher:
Wert: 1.000.000 € KP
+ 25 % 250.000,00 € für Regelung Gs-Vertrag
2,0 KV 21100 Beurk.Geb. nach 1.250.000,00 €
0,5 KV 22200 Betreuungsgeb. nach 1.250.000,00 +
0,5 KV 22110 Vollzugsgebühr nach 1.250.000,00
Zzgl. XML Höchstwert 125,00 €
Zzgl. Dokumentenpauschalen, Porto, USt. und Urkundenarchiv.
Liege ich völlig falsch?
DANKE

Re: Übertrag Geschäftsanteile/Änderung Gs Vertrag

Verfasst: 25.01.2023, 22:33
von Bosumi
... leider habe ich noch vergessen zu schreiben, dass die Mehrkosten bzgl. Gs-Vertrag ja von der Verkäuferseite "verursacht" werden, sofern sie berücksichtigt werden. Im Vertrag steht, dass die Kosten des Vertrages die Käufer tragen, nur nicht die Kosten der Lastenfreistellung. Also rechne ich sie den Verkäufern nicht raus, richtig?

Re: Übertrag Geschäftsanteile/Änderung Gs Vertrag

Verfasst: 26.01.2023, 14:56
von Martin Filzek
Grob gesehen - was bei der verkürzten Sachverhaltsschilderung nur möglich ist (was ist es für eine Gesellschaft: GmbH vermutlich, oder andere?) - sieht der im 1. Fragebeitrag gemachte Berechnungsvorschlag m. E. gut vertretbar aus.
Das was in dem zweizeiligen zweiten Fragebeitrag dann steht, ist etwa verwirrend und unklar und es wird für mich nicht ganz deutlich, was weshalb von dir gemeint und für evtl. richtig gehalten wird. Nicht zwingend finde ich die Annahme, dass hier die Änderung des Gesellschaftsvertrags durch die Verkäuferseite "verursacht" wird, und was das dann mit der nachfolgend angefragten Aufteilung der Kosten der Löschung zu tun haben soll. Völlig verwirrend ist dann der letzte Satz "Also rechne ich sie den Verkäufern nicht raus, richtig?". Wenn die Kosten der Löschung darin bestehen, dass deswegen die 0,5-Vollzugsgebühr KV 22110 in dieser Höhe entsteht (und sonst nur die 50 Euro für Vorkaufsrechtverzicht-Zeugnis Gemeinde angefallen wären) wird überwiegend als richtig angesehen, diese Mehrkosten der Vollzugsgebühr (also 0,5 aus Wert § 112 abzüglich der 50 Euro Negativattest) dem Verkäufer zu berechnen und die verbleibenden 50 Euro den Erwerbern. (Nachweise hierzu auf Anfrage, siehe ggf. unter Stichwörtern wie "Aufteiung Vollzugsgebühr bei Löschung" u. Ä. auch hier im Forum bei früheren Fragen dieser Art.

Nur zum Wertansatz Änderung Ges.-vertrag noch:

Wegen der 25 % für Bewertung Ergänzung Gesellschaftsvertrag dürfte das grob gesehen gut vertretbar sein, bei Kenntnis des genaueren Wortlauts würde ich noch prüfen, ob evtl. die enthaltenen Widerrufe von Vollmachten ggf. zu höheren Werten führen könnten, wie auch überhaupt immer bei vollständiger Kenntnis der gesamten Urkunde eine gründlichere Prüfung möglich wäre (vgl. entgeltliches Angebot Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de). Zur Überprüfung des Wertansatzes nachfolgende Literaturhinweise aus meinem letzten Skript:

Aus Skript zu letzten Seminaren Notarkosten-Recht 2020 - 2021 (kann für 15 € incl. Versandkosten und USt. bezogen werden, einfach E-Mail an info@filzek.de mit Rechnungs- und Versandadresse) S. 104:

Mitbeurkundung von GbR-Verträgen bei Grundstückskaufverträgen

Ebenso wird sich häufig die Frage stellen, ob bei Erwerb einer GbR in einem Grundstückskaufvertrag die Mitbeurkundung des Gesellschaftsvertrages gegenstandsverschieden ist (ganz überwiegend bejaht, soweit es nicht beim bloßen Hinweis auf gesetzliche Regelungen oder auf frühere außerhalb der Urkunde schon vorgenommene Vereinbarungen bleibt), und welcher Wert insoweit anzusetzen ist.

Differenzierende Vorschläge, die je nach Umfang der Regelungen zwischen Bruchteilen von 10 – 20 % des Gesellschaftsvermögens (zu denen u. U. noch nicht das zu erwerbende Kaufobjekt, soweit es noch finanziert werden muss, gehört, sondern nur frühere kleinere Einlagen) sind zu finden in
- Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl 2017, Rn. 1659 (in 13. Aufl. 2021 Rn. 1659 - 1659 c)
sowie mit zahlreichen verschiedenen Bewertungsbeispielen bei
- Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 2.486 ff. auf S. 194 – 204 (in 3. Aufl. 2021 Rn. gleich geblieben)

(Ende Zitate aus Skript).

Bitte auch daran denken, in richtiger kostenberechnung auch Wertvorschriften für die einzelnen Teil-Geschäftswerte mit anzugeben (vgl. § 19 GNotKG), wobei letzteres "nur" Sollvorschriften sind und nicht die Nichtigkeit einer weniger ausführlich erteilten Kostenberechnung bewirken, dennoch aber Gründe für eine Aufhebung sein könnten bei Geltendmachung durch Kostenschuldner. Bei der XML-Gebühr gibt es auch keinen Höchstwert von 125 Euro, sondern Höchstgebühr von 125 Euro.

Genauere Prüfungen wie gesagt immer entgeltlich möglich, siehe "Notarkosten-Dienst" wie bei www.filzek.de beschrieben. ;)