Elektronischer Vollzug und Gebühr Übertragungsvertrag

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Bosumi
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#1

19.01.2023, 17:01

Hallo,

ich habe zwei Fragen und würde mich freuen, wenn jemand helfen könnte. Ich bin leicht verwirrt, denn was sind denn "besondere Angelegenheiten", in denen ich 250 EUR Höchstgebühr gem. KV 22114 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten nehmen kann? Wann ist der Höchstbetrag der Gebühr 125 EUR?? Ich glaube, ich habe zu wenig genommen und muss nachfordern :-( Vielleicht haue ich da aber auch etwas durcheinander im Moment...

Und weiter habe ich einen Kostenfrage zu folgender Konstellation:

Schenkungs- u. Übertragungsvertrag, Wert des Grundstücks 1,4 Mio. EUR

Es soll folgendes eingetragen werden:

1. Vormerkung zur Eintragung einer Belastung (Grundschuld) Abt. III iHv. 150.000,00 EUR -- kannte dies aus einem Vertrag bisher noch nicht
2. Nießbrauch (Jahreswert rd. 30.000 EUR)
3. Rückauflassungsvormerkung

Was kann ich denn da außer den "normalen" Gebühren beim Grundstückskaufvertrag abrechnen, insbesondere auch wertmäßig?
Feldhamster
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#2

19.01.2023, 18:38

Der Schenkungs- und Übertragungsvertrag ist ein Austausch von Leistungen, § 97 Gnotkg. Dh du stellst dem Verkehrswert des Grundstücks die Summe der Gegenleistungen (Nießbrauch etc) gegenüber und nach dem höheren Wert berechnen sich die Gebühren.
Martin Filzek
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#3

19.01.2023, 18:46

Frage 1:
Hier musst du die Gesetzesänderungen zum 1.1.2021 beachten, bei denen die XML-Gebühren neu (geringer) geregelt wurden. Seitdem KV 22114 nur 0,2 und höchstens 125 Euro, fält an, falls sonst keine "normale" Vollzugsgebühr entsteht. Wenn eine solche nach 1.1.2021 entsteht, sind es nach KV 22115 n. F. nur 0,1 und auch Höchstbetrag 125 Euro.
Und in Angelegenheiten, die nicht entworfen oder berurkundet wurden, könnte KV 22125 anfallen, 0,5-Gebühr max. 250 Euro.
Vor 2021 waren es höhere Gebhrensätze und zum Teil bei KV 22114 höherer Höchstbetrag von damals 250 Euro.
Neue Gesetzestexte benutzen bzw. auf Fälligkeit achten.

Frage 2:
Wenn alles Erklärungen sind, die Gegenleistungen zur Schenkung sind, wären dies Durchführungs- und Sicherungserklärungen i.S.v. § 109 Abs. 1 zu dem Hauptgeschäft Übertragung und wegen § 97 Abs. 3 (nur höherwertige Gegenleistung zählt= bleiben sie dann bei den Notarkosten für den Wert (und auch Gebühr entsprechend) außer Betracht.
Den Wert festzustellen und aufnzunehmen wäre aber evtl. ganz nützlich für Grundbuchamt, wo gesonderte Eintagungsgebühren je Eintragung anfallen.
Gegenseitige Informationspflichten Gericht gegenüber Notar und umgekehrt regelt § 39 GNotKG.

Für schwierige Kostenberechnungen in Einzelfällen steht gern mein entgeltlicher Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben zur Verfügung.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Bosumi
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#4

19.01.2023, 19:34

Herzlichen Dank für die Antworten. :wink2

Mir fällt ein Stein vom Herzen, denn dann habe ich das doch alles richtig gemacht, zumindest Punkt 1, Punkt 2 folgt morgen.

Da der Wert des Grundstückes 1,4 Mio ist und davon 50 % verschenkt werden, verbleiben ja 700 000 EUR für die Berechnung.
Die 30 000 EUR Nießbrauch und der Wert der anderen Vormerkung von 150 000 EUR sollten danach nicht berücksichtigt werden.

Ich gehe auch davon aus, dass ich nur 50 % des Wertes des Grundstückes ansetzen kann, weil nur 50 % verschenkt werden, also 50 % von 1,4 Mio.

:thx
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