Löschungsbewilligung für Vorkaufsrecht durch Gesamtberechtigte gem. 428 BGB?

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Segelhoernchen
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#1

16.01.2023, 10:19

Im Grundbuch eingetragen ist ein Vorkaufsrecht für 6 Berechtigte als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB.

Jetzt haben bei uns 5 der Berechtigten die LB unterzeichnet (Begl. mit Entwurf). Einer der berechtigten wird die LB woanders unterzeichnen.

Grundstückswert: 180.000,00 €.

Wie bewerte ich die LB, die hier gemacht wurde?

Ich hätte jetzt den Gesamtwert des VKR zugrundegelegt (weil ja jeder der Berechtigten das VKR allein fordern könnte, aber wenn mehrere Berechtigte zusammen das VKR geltend machen würden, würden sie ja auch zu gleichen Anteilen erwerben, sorry, bin total verwirrt :patsch :) und davon dann gem. § 51 Abs. 1 die Hälfte, also 90.000,00 € für "unsere" LB mit den 5 Berechtigten.

Bei der Begl. o. E., die der letzte verbliebene Mitberechtigte unterzeichnen muss, hätte auch den Gesamtwert zugrundegelegt (180.000,00 €), davon dann wiederum die Hälfte (90.000,00 €) (weil er alleine zum Notar geht und theoretisch das VKR allein fordern könnte).

Ist das richtig so (oder muss ich das VKR anteilig bewerten, also für jeden Berechtigten 30.000,00 € (und dann gem. § 51 Abs. 1 die Hälfte?)

Vielen Dank im Voraus.
Martin Filzek
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#2

16.01.2023, 17:46

Interessante Frage. Zunächst mal gehe ich davon aus - im Sachverhalt ist hierzu ja nichts gesagt - dass es sich um eine "reine" Entwurfstätigkeit handelt (also das Vorkaufsrecht wird unabhängig von einer aktuellen Verkaufs- oder Übertragungsurkunde zu dem Objekt zur Löschung bewilligt), denn andernfalls läge ja eine Entwurfstätigkeit vor, welche durch die Vollzugsgebühr abgegolten wäre (vgl. Vorbem. 2.2 Abs. 2).
Unter dieser Voraussetzung halte ich die vorgeschlagene Berechnung für gut vertretbar. In Notarkasse München, Streifzug ... 13. Aufl. 2021, Rn. 2676 und Rn. 3115 sind m. E. vergleichbare Fälle zu finden.

Was aber zusätzlich - eventuell - zu bedenken wäre ist noch Folgendes: Diese Berechnung mit jeweils dem vollen Wert sowohl für den Entwurf der ganzen Urkunde (die alle 5 hätten unterschreiben können) ist ja eine bloße Bewilligung der Löschung, so dass § 98 GNotKG für Vollmachten und Zustimmungen nicht anwendbar ist (die den anteiligen Wert der Mitberechtigung, auch bei Gesamtberechtigten erlauben würde). Wenn nun am Tag der ersten Beglaubigung mit den fünf nur diese fünf erscheinen, wäre es evtl. kostensparendster Weg gewesen, mindestens einen der Unterzeichnenden zugleich vorbehaltlich dessen Zustimmung für den 6. nicht Erschienenen handeln zu lassen (Aufnahme eines entsprechenden Satzes noch in den Text), so dass sich die spätere U.-Begl.nach dessen Unterschrift als Genehmigung mit dem ermäßigten Wert (1(2 von 30.000 Euro = 15.000 Euro) darstellen ließe und die spätere Beglaubigung dann hierdurch "billiger" geworden wäre.
Ich weiß aber nicht, ob das wirklich "Pflicht" war, denn Gründe der Zweckmäßigkeit, Eiligkeit oder Sicherheit (vielleicht will trotz Hinweis auf möglichen Vorbehalt der Genehmigung niemand für diesen 6. zugleich vorher vollmachtlos handeln?) das wirklich so als Fall "unrichtiger Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG" erscheinen lassen, für den ja ein offensichtlicher Fehler (überwiegend) vorausgesetzt wird und geringere Mehrkosten nach einer Ansicht kein ausreichender Grund für die Annahme von § 21 GNotKG sind.

Ich denke, der Notar hat hier die Wahl, ob er nachträglich § 21 GNotKG selbst "gegen sich" anwenden will und die spätere Beglaubigung deshalb nur mit dem anteiligen Wert abrechnen könnte (str., es gibt wohl so Entscheidungen, die besagen, dass die Notare nicht von sich aus § 21 GNotKG anwenden können) oder eben doch nach dem vollen Wert auch die spätere U.-Begl. abrechnen. Riesengroß ist in diesem Fall der Gebührenunterschied ja auch nicht (20 Euro gegenüber 49,20 Euro). Wegen der 29,20 Euro Unterschied wird sich wohl niemand beschweren.

Für komplizierte Notarkosten-Abrechnungen siehe auch entgeltliches Dienstleistungsangebot Notarkosten-Dienst wie auf www.filzek.de beschrieben.
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