Beurkundung eines Antrages auf Rückauflassung
Verfasst: 02.01.2023, 09:37
Guten Morgen und ein frohes neues Jahr
Ich habe eine kostenrechtliche Frage:
Beurkundet wurde ein Antrag auf Rückauflassung.
Und zwar ist bei uns ein Inso-Verwalter vertretend für den Insolvenzschuldner zur Beurkundung erschienen. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer eines Grundstücks. Dieses Grundstück ist im Wege der Zwangsversteigerung übertragen worden auf Herrn X. Herr X ist zwischenzeitlich auch im Grundbuch als ET eingetragen worden. Es gibt ein rechtskräftiges Urteil, wonach Herr X nunmehr verurteilt worden ist, dass Eigentum zurückzuübertragen auf den Insolvenzschuldner. Deshalb erscheint der Inso-Verwalter u. lässt eine Rückauflassung beurkunden.
Wir haben hier im Büro geteilte Meinungen hinsichtlich der Abrechnung der Beurkundungsgebühr. Einerseits 2,0 Gebühr nach 21100, oder aber 1,0 Gebühr nach 21102.
Ich tendiere eher zur 2,0 Gebühr, da die Eigentumsumschreibung ja im GB schon erfolgt ist und mE ein neues Rechtsverhältnis vorliegt?
Die 0,5 Beurkundungsgebühr nach 21101 scheidet mE gänzlich aus, oder?
Das Grundbuchamt möchte eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung haben. Die 50 Euro Vollzug müsste ich zusätzlich zur Beurkundungsgebühr nehmen.
Freue mich über eure Antworten
Ich habe eine kostenrechtliche Frage:
Beurkundet wurde ein Antrag auf Rückauflassung.
Und zwar ist bei uns ein Inso-Verwalter vertretend für den Insolvenzschuldner zur Beurkundung erschienen. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer eines Grundstücks. Dieses Grundstück ist im Wege der Zwangsversteigerung übertragen worden auf Herrn X. Herr X ist zwischenzeitlich auch im Grundbuch als ET eingetragen worden. Es gibt ein rechtskräftiges Urteil, wonach Herr X nunmehr verurteilt worden ist, dass Eigentum zurückzuübertragen auf den Insolvenzschuldner. Deshalb erscheint der Inso-Verwalter u. lässt eine Rückauflassung beurkunden.
Wir haben hier im Büro geteilte Meinungen hinsichtlich der Abrechnung der Beurkundungsgebühr. Einerseits 2,0 Gebühr nach 21100, oder aber 1,0 Gebühr nach 21102.
Ich tendiere eher zur 2,0 Gebühr, da die Eigentumsumschreibung ja im GB schon erfolgt ist und mE ein neues Rechtsverhältnis vorliegt?
Die 0,5 Beurkundungsgebühr nach 21101 scheidet mE gänzlich aus, oder?
Das Grundbuchamt möchte eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung haben. Die 50 Euro Vollzug müsste ich zusätzlich zur Beurkundungsgebühr nehmen.
Freue mich über eure Antworten