Beurkundung eines Antrages auf Rückauflassung

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Luischen88
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#1

02.01.2023, 09:37

Guten Morgen und ein frohes neues Jahr :wink2

Ich habe eine kostenrechtliche Frage:
Beurkundet wurde ein Antrag auf Rückauflassung.
Und zwar ist bei uns ein Inso-Verwalter vertretend für den Insolvenzschuldner zur Beurkundung erschienen. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer eines Grundstücks. Dieses Grundstück ist im Wege der Zwangsversteigerung übertragen worden auf Herrn X. Herr X ist zwischenzeitlich auch im Grundbuch als ET eingetragen worden. Es gibt ein rechtskräftiges Urteil, wonach Herr X nunmehr verurteilt worden ist, dass Eigentum zurückzuübertragen auf den Insolvenzschuldner. Deshalb erscheint der Inso-Verwalter u. lässt eine Rückauflassung beurkunden.

Wir haben hier im Büro geteilte Meinungen hinsichtlich der Abrechnung der Beurkundungsgebühr. Einerseits 2,0 Gebühr nach 21100, oder aber 1,0 Gebühr nach 21102.
Ich tendiere eher zur 2,0 Gebühr, da die Eigentumsumschreibung ja im GB schon erfolgt ist und mE ein neues Rechtsverhältnis vorliegt?
Die 0,5 Beurkundungsgebühr nach 21101 scheidet mE gänzlich aus, oder?
Das Grundbuchamt möchte eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung haben. Die 50 Euro Vollzug müsste ich zusätzlich zur Beurkundungsgebühr nehmen.

Freue mich über eure Antworten :wink2
Notariatsoldie
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#2

02.01.2023, 17:53

Eine 0,5 Gebühr scheidet in jedem Fall aus, da sie nur entsteht, wenn der zugrunde liegende Vertrag bei dem Notar (bzw. Vertreter, Sozius etc.) beurkundet worden ist, der auch die Auflassung beurkundet.
Meines Erachten fällt eine 2,0 Gebühr an. Im Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, heißt es unter Randnr. 164: "Bei Beurkundung der Auflassung ohne vorherige Beurkundung eines schuldrechtlichen Vertrages ist die 2,0-Gebühr gem. KV-Nr. 21100 zu erheben."
Unter Randnr. 167 heißt es noch, dass ein rechtskräftiges Urteil nicht zu einer vergünstigten Gebühr führt, da ein Urteil kein Rechtsgeschäft, sondern ein staatlicher Hoheitsakt ist.
Luischen88
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#3

04.01.2023, 12:50

Vielen Dank, mein Chef teilt deine Meinung auch. Vielen Dank für die schnelle Antwort
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