Fremdes Vermögen im Testament § 102 Abs. 2 GNotKG
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Unsere Auftraggeber erwerben schenkungsweise eine Immobilie. Sie wird ihnen am gleichen Tag, an dem sie ein Ehegattentestament errichten, übertragen und aufgelassen. Die Immobilie wird im nachfolgenden Testament nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wäre im Geschäftswert für das Testament (der Erwerber) nicht zu berücksichtigen. Die jetzigen Eigentümer der Immobilie (die Übergeber) werden ebenfalls ihr Testament errichten, dies jedoch erst, nachdem die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die Erwerber erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass die hochpreisige Immobilie in keiner der beiden Verfügungen von Todes wegen berücksichtigt wird. Hat der Gesetzgeber dies in § 102 Abs. 2 GNotKG so bedacht? Oder ist die Immobilie (meine Tendenz) im Geschäftswert des Testaments der Erwerber zu bewerten, da sie durch die beurkundete (wenn auch noch nicht vollzogene) Auflassung nicht mehr "fremdes" Vermögen ist? Danke für Eure Meinungen.
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Zukünftiges Vermögen ist in § 102 nicht genannt, also nach meinem Bauchgefühl nicht zu berücksichtigen.
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Vielen Dank für Eure Antworten. Das sind unterschiedliche Standpunkte, richtig? Wenn ein Erblasser an Tag 1 sein Testament protokolliert, am Folgetag eine Immobilie an ihn als Erwerber aufgelassen wird und dann nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer sein Testament errichtet - alles bei demselben Notar -, entzieht sich die Immobilie (oder ein willkürlicher anderer Vermögensgegenstand) komplett der kostenrechtlichen Bewertung, wenn er im Testament des Erwerbers nicht konkret als zukünftiger Vermögensgegenstand genannt ist. Das erscheint irgendwie schräg. Oder es ist eine beabsichtigte Regelungslücke. Ich denke, solche Fälle sind nicht selten. Wenn noch jemand Erfahrungswerte besteuern kann, freue ich mich darüber. Eine Kostenbeschwerde ist in diesem Fall denkbar, wir wollen korrekt abrechnen.
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Für den Übertragungsvertrag entstehen auch Notargebühren. Die Immobilie bleibt somit nicht komplett von Gebühren verschont...
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Hallo, alle miteinander,
ich schließe meine Frage mal an dieses Thema an:
wie ist Grundbesitz des Erblassers beim Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu berücksichtigen, wenn
a) Grundbesitz verkauft wurde,
b) Grundbesitz erworben wurde,
aber die Eigentumsumschreibung noch nicht stattgefunden hat.
Konkret in unserem Fall:
Die Umschreibung des verkauften Grundbesitzes hat noch nicht stattgefunden, weil der Käufer verstorben ist. Ergo ist der Erblasser derzeit noch im Grundbuch eingetragener Eigentümer. Auflassung ist erklärt.
Die Umschreibung des gekauften Grundbesitzes hat noch nicht stattgefunden, weil der Kaufpreis ursprünglich teilweise aus dem Erlös des verkauften Grundbesitzes finanziert werden sollte. Also ist der Erblasser noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auflassung ist nicht erklärt (war Vorgabe des Verkäufers, ein größeres Wohnungsunternehmen). Erblasser ist derzeit bemüht den fehlenden Kaufpreisteil anderweitig zu finanzieren, weil Fälligkeit vorliegt.
So der Stand bei Protokollierung des Testaments.
Ich hätte in dieser Situation den verkauften Grundbesitz bei der Wertermittlung berücksichtigt, den erworbenen nicht. Nachdem ich die vorstehenden Beiträge gelesen habe, bin ich verunsichert. Worauf kommt es letzendlich an? Ich war bisher von der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ausgegangen.
Zur Klarstellung: Es ist nicht ein Fall im Sinne des § 102 (2).
... und unabhängig vom konkreten Fall:
Spielt es eine Rolle, wie weit ein Vertrag abgewickelt ist (Kaufpreis ist bereits fällig / Kaufpreis ist bereits gezahlt / Vertrag ist umschreibungsreif / Antrag beim Grundbuchamt ist gestellt)?
... oder mache ich mir (mal wieder) viel zu viele Gedanken?
ich schließe meine Frage mal an dieses Thema an:
wie ist Grundbesitz des Erblassers beim Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu berücksichtigen, wenn
a) Grundbesitz verkauft wurde,
b) Grundbesitz erworben wurde,
aber die Eigentumsumschreibung noch nicht stattgefunden hat.
Konkret in unserem Fall:
Die Umschreibung des verkauften Grundbesitzes hat noch nicht stattgefunden, weil der Käufer verstorben ist. Ergo ist der Erblasser derzeit noch im Grundbuch eingetragener Eigentümer. Auflassung ist erklärt.
Die Umschreibung des gekauften Grundbesitzes hat noch nicht stattgefunden, weil der Kaufpreis ursprünglich teilweise aus dem Erlös des verkauften Grundbesitzes finanziert werden sollte. Also ist der Erblasser noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auflassung ist nicht erklärt (war Vorgabe des Verkäufers, ein größeres Wohnungsunternehmen). Erblasser ist derzeit bemüht den fehlenden Kaufpreisteil anderweitig zu finanzieren, weil Fälligkeit vorliegt.
So der Stand bei Protokollierung des Testaments.
Ich hätte in dieser Situation den verkauften Grundbesitz bei der Wertermittlung berücksichtigt, den erworbenen nicht. Nachdem ich die vorstehenden Beiträge gelesen habe, bin ich verunsichert. Worauf kommt es letzendlich an? Ich war bisher von der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ausgegangen.
Zur Klarstellung: Es ist nicht ein Fall im Sinne des § 102 (2).
... und unabhängig vom konkreten Fall:
Spielt es eine Rolle, wie weit ein Vertrag abgewickelt ist (Kaufpreis ist bereits fällig / Kaufpreis ist bereits gezahlt / Vertrag ist umschreibungsreif / Antrag beim Grundbuchamt ist gestellt)?
... oder mache ich mir (mal wieder) viel zu viele Gedanken?
alles im (Siegel-)Lack