Antrag auf Kraftloserklärung Grundschuldbrief in Kaufvertrag

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Mareiksche
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#1

16.11.2022, 09:34

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Beurkundet wurde ein Kaufvertrag, welcher den Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes einschließlich eV´s der Eigentümer beinhaltet. Wie ist dies zu berechnen?
Weiterhin haben in dem Kaufvertrag die Eltern des Käufers den Kaufpreis einschließlich der Kaufnebenkosten (GBA, Notar, Grunderwerbsteuer) geschenkt unter Einräumung eines Nießbrauchrechts.
Könnt ihr mir helfen?
Liebe Grüße
:thx :thx
Martin Filzek
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#2

16.11.2022, 16:02

Bei dem Antrag auf Kraftloserklärung nebst eidesstattl. Vers. der Eigentümer habe ich gerade lange diverse Bücher bemüht um herauszufinden, ob dies bei Beurkundung im Kaufvertrag nicht Vollzugstätigkeit nach KV 22110 und entsprechend mit der - einmalig nach § 93 Abs. 1 anfallenden - Vollzugsgebühr abgegolten ist (vgl. Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 9) und weil es ja zur Löschung des Rechts dient zugleich gegenstandsgleiche Erklärung i.S.v. § 109 Abs. 1 beim Kaufvertrag.
Ohne dass dies - bisher - von mir wortwörtlich in Kommentierungen usw. gefunden wurde, würde ich beides bejahen, so dass also in diesem Fall meines Erachtens keine gesonderte Gebühr dafür anfällt. Sollte jemand es anders praktizieren und entsprechende Nachweise haben, wäre ich dafür auch dankbar, um weiter über diese Teilfrage nachzdenken.

Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, kauft also jemand etwas von Dritten und die Eltern des Käufers schenken in der Urkunde den Kaufpreis gegen Einräumung eines Nießbrauchrechts. Dann sind nach den Kommentierungen zu §§ 109 ff. unstreitig
- Kaufvertrag (Wert § 48 Kaufpreis oder evtl. höherer Austauschwert Verkehrswert Grundstück § 46)
und
- Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt
miteinander gegenstandsverschieden und nach §§ 35, 86 wäre dann aus dem (sofern Kaufpreis un 'Grundstückswert identisch) verdoppelten Kaufpreis die 2,0-Gebühr KV 21100 zu berechnen. Der Nießbrauchsvorbehalt ist Gegenleistung zur Schenkung und nach § 97 Abs. 3 dann höchstwahrscheinlich wegen seines geringeren Wertes unbeachtlich, da nur der höhere Wert "zählt".
Die Vollzugs- und Betreuungsgebühren hätten nach §§ 112, 113 Abs. 1 den vollen Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens §§ 35, 86, also hier wohl verdoppelter Kaufpreis.

Gründlichere Bearbeitung bei Kenntnis des Gesamtinhalts der Urkunde, vgl. Angebot unter Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de (nicht unentgeltlich möglich und Auftrag des jew. Notars notwendig, vorber. Verschwiegenheitsvereinbarung § 26 a BNotO unter Notarkosten-Dienst bei www.filzek.de).

Aber insbesondere zu den Kosten Aufgebotsverfahren / Kraftloserklärug im Kaufvertrag gibt es hier bei anderen Usern vielleicht schon jetzt andere Meinungen? Würde mich auch interessieren, beste Grüße. M. Filzek
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

21.11.2022, 08:43

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!! :thx
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