Erbscheinsantrag elektronisch Beglaubigungsgebühren

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Resa
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#1

24.10.2022, 11:30

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

Wir haben einen Erbscheinsantrag beurkundet (3 Seiten). Jetzt reiche ich - elektronisch - ein:

eine beglaubigte Fotokopie desselben (keine Ausfertigung) - 3 Seiten
3 Personenstandsurkunden (je 1 Seite)
das Antragsschreiben (1 Seite)

Welche Gebühren kann man denn jetzt insgesamt abrechnen? (abgesehen von der Beurkundungsgebühr, die ist klar) :

Wenn ich das richtig verstanden habe, was bei den Handelsregistersachen ausgeführt ist, kann ich für das elektronische beglaubigen der Personenstandsurkunden nichts nehmen, da wir selbst beurkundet haben.

Für das Antragsschreiben wohl auch nichts.

Ich würde dann die Vollzugsgebühr von 0,2 abrechnen wollen (nach 22114)

Und kann ich jetzt noch abrechnen 32002 Dokumentenpauschale für die Überlassung elektr. gespeicherter Dateien - und wenn ja - wieviele Dateien sind das - kann ich da nur 1 Dokument = 3 Scanseiten nehmen - oder müssen die Personenstandsurkunden und das Antragsschreiben auch berücksichtigt werde. Wenn ich es richtig verstanden habe, können nur Urkunden, aber keine sonstigen Dokumente da einfließen.

Grübel grübel

Und danke im Voraus
Feldhamster
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#2

24.10.2022, 18:09

Für die Beglaubigung der Personenstandsurkunden kann die 25102 berechnet werden. Sie sind keine vom Notar gefertigten Urkunden. Ich reiche jede Personenstandsurkunde als eigene Datei ein, also für jede Datei die 32002. Das Anschreiben berechne ich nicht.
Resa
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#3

25.10.2022, 11:44

Hallo guten morgen und ganz lieben Dank für die Rückmeldung.

Bei der Gebühr 25102 Beglaubigung von Dokumenten bin ich noch verunsichert:

Die Personenstandsurkunden werden ja nicht kopiert und von uns mit Stempeln beglaubigt (wie früher)t. Sondern ich scanne die Originale ein und die werden dann elektronisch beglaubigt übermittelt.

Im Diehn 7. Auflage gibt es betreffend einen Geschäftsführerwechsel mit und ohne Entwurfsfertigung der HR Anmeldung 2 Muster. Da wird im Fall der Anmeldung mit Entwurfsfertigung der privatschriftliche Beschluss, der elektronisch beglaubigt eingereicht wird, nicht abgerechnet: also die Gebühr 25102 wird da nicht abgerechnet. Während in dem Beispiel der Anmeldung ohne Entwurfsfertigung die 25102 abgerechnet wird.

Daher kam ich darauf, dass man dann analog die Personenstandsurkunden, die dem Nachlassgericht übermittelt werden, und die wie oben beschrieben im Original eingescannt und elektronisch beglaubigt übermittelt werden, auch nicht abrechnen darf (also die Gebühr 25102 nicht).

Liebe Grüße
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