Grundschuldbestellung nebst Löschungen von Altrechten

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Farmgirl81
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#1

19.10.2022, 14:28

Hallo zusammen,
ich bräuchte mal bitte Eure Hilfe.
Wir haben folgenden Sachverhalt:

Neubestellung einer Grundschuld in Höhe von 70.000,00 EUR nebst
Löschung einer Grundschuld (Zustimmung vom Eigentümer ist vorhanden) in Höhe von 10.000,00 und
Löschung zweier Rechte (Wohnungsrecht und Vorerbenvermerk) in Abt. II (Zustimmung auch vorhanden) - alles in einer Urkunde.

Der Löschungsantrag nebst Zustimmung der zu löschenden Grundschuld und die neue Grundschuldbestellung sind ja nach § 86 II GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände - also muss ich hier eine Vergleichsrechnung anstellen (§ 94 GNotKG) oder :kopfkratz :

1,0 aus 70.000 EUR = 219,00 EUR
0,5 aus 10.000 EUR = 37,50 EUR
1,0 aus 80.000 EUR = 219,00 EUR

Soweit scheint mir alles klar zu sein. ich nehme die 1,0 aus 80.000 EUR, weil geringere Gebühr, richtig? :oops:

Wie bewerte ich aber nun die Löschungsanträge nebst Zustimmung für Wohnungsrecht und Vorerbenvermerk? Ich habe im Leipziger Kostenspiegel folgendes gefunden: "Der Wert eines durch Tod des Berechtigten oder Zeitablauf erloschenen Rechts beträgt 0 Euro; §52 VI Satz 4."

Diese Rechte wurden zwar in der Urkunde der Grundschuldbestellung mit aufgenommen und hier wurde auch der Löschung zugestimmt, aber die Anträge wurden getrennt voneinander gestellt.
Spielt das bei der Abrechnung der Kosten überhaupt eine Rolle? Muss ich alle 3 Vorgänge zusammen abrechen oder getrennt?

Fragen über Fragen, aber ich hoffe trotzdem, jemand kann mir helfen.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG Farmgirl
Martin Filzek
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#2

24.10.2022, 12:04

Liebes Farmgirl,
sämtliche in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen sind zur Bildung des Gesamtgeschäftswertes der Urkunde nach §§ 35, 86 GNotKG zusammen zu rechnen. Im Fragefall also auch die Löschungserklärungen zu den zwei Eintragungen / Rechten in Abt. II des Grundbuchs.
Soweit für die einzelnen verschiedenen Erklärungen verschiedene Gebührensätze anfallen ist § 94 Abs. 1 GNotKG anzuwenden mit der dort vorgesehenen Kontroll- bzw. Vergleichsberechnung: höchster Gebührensatz aus Summe aller Erklärungen (§§ 35, 86) ist zu vergleichen mit den Einzelgebühren der unterschiedlichen Gebührensätze aus den Teilwerten. Dabei können mehrere Erklärungen, die demselben Gebührensatz unterliegen (wie hier die drei Grundbuchanträge für Löschung in Abt. III und zwei Löschungen in Abt. II) getrost zusammen aus der jeweiligen Summe errechnet werden.
Das günstigere Ergebnis ist dann letztlich zu berechnen (ohne dass die "interne" Kontrollberechnung § 94 Abs. 1 mit in die Kostenberechnung aufgenommen werden müsste).

Ich denke auch, dass die entdeckte Gesetzesstelle in § 52 VI 4 (Wert bei gegenstandslos gewordenen Rechten 0 Euro) hier auf den vorletzten Löschungsantrag anwendbar ist, so dass dessen Hinzurechnung den Gesamtwert (oder soweit es günstiger ist der separat für die unter 0,5-Gebührensatz fallenden Erklärungen erhöhen würde diese ggf. zu berechnende Einzelgebühr) nicht erhöht und somit dann ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe bleibt.

Für den zur Löschung bewilligten Nacherbenvermerk könnte ich mir gut vorstellen, dass dieser nicht unter § 52 VI 4 fällt (weil es kein Recht nach § 52 ist, sondern wohl eher nach § 51) und insoweit entsprechend Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 793 ein geringer Teilwert von 10 % des Grundstückswertes (§ 46) anzuwenden ist. Soweit dieser Grundstückswert nicht bekannt ist müsste er noh ermittelt werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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