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Abtretung Rückgewähransprüche

Verfasst: 15.09.2022, 10:48
von Resa
Hallo, guten morgen, ich würde mich über Hilfe zum Geschäftswert für folgendes Problem freuen:

Eine Ubgl. mit Entwurf - Inhalt: 2 Darlehensnehmer (die zuvor am gleichen Tag eine Grundschuld hier haben beurkunden lassen) treten in einer gesonderten Urkunde ( Ubgl. mit Entwurf) lediglich die Rückgewähransprüche (also die Ansprüche auf Löschung, Abtretung sowie Verzicht der zugunsten der Gläubigerin in der Grundschuldurkunde bestellten Grunschuld nebst Zinsen) ab, und zwar an eine Privatperson (Hintergrund ist, dass diese Privatperson einen Rückübertragungsanspruch im Grundbuch drin hat, also eine entsprechende Vormerkung und in der ersten Urkunde, nämlich der Grundschuld, der neu einzutragenden Grundschuld den Vorrang eingeräumt hat).

Welchen Wert kann man denn für die Ubgl. m.Entw. ansetzen, ich habe gedacht, den selben Wert wie die Grundschuld?

Und Gebührensatz: 1,0 ?

Vielen Dank im Voraus für Rückmeldungen.

Re: Abtretung Rückgewähransprüche

Verfasst: 15.09.2022, 21:30
von Feldhamster
Ich würde über eine 2,0 nachdenken, da bei einer Abtretungsvereinbarung idR beide unterschreiben (wenn das hier auch so sein sollte: einmal der Abtretende und der, der die Abtretung annimmt.

Re: Abtretung Rückgewähransprüche

Verfasst: 16.09.2022, 11:13
von Martin Filzek
Kostenrechtlich gilt vielfach, dass bei verschiedenen Vorgängen, die einen Vertrag (Antrag und Annahme) voraussetzen, oft nur die einseitige Erklärung des Anbietenden beurkundet werden muss (aus Kostenersparnisgründen, um die teurere Gebühr für Verträge zu vermeiden), so z. B. bei einer Grundschuldbestellung (wo sich die Annahme dann daraus ergibt, dass der Gläubiger die Urkunde entgegengenommen hat und somit "formlos" angenommen hat). Ähnlich dürfte es wohl auch hier bei der Abtretung der Rückgewähransprüche sein - auch Abtretungen von Grundschulden selbst werden ja auch nur durch die einseitige Erklärung des Abtretenden beurkundet und i.d.R. würde dann alles andere als unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG angesehen (soweit im Einzelfall es nicht durch das Gebot des sichersten Wegs gerechtfertigt sein kann).
Daher wird wohl die 1,0-Gebühr KV 21200 (bei Entwurf KV 24101 i.V.m. KV 21200) zutreffender sein, zumal wenn wie hier wohl auch nur in einseitiger Form beurkundet wurde bereits.

Zum Wert würde ich auch von dem vollen Wert §§ 54, 36 ausgehen.

Notarkostendienst siehe www.filzek.de.

Re: Abtretung Rückgewähransprüche

Verfasst: 27.09.2022, 11:30
von Resa
Ich bedanke mich herzlich für alle Rückmeldungen !