Auslagen für Registereinsichten

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puchiko
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#1

02.09.2022, 08:58

Da wir hier schon unter den KollegInnen in Streit geraten sind, welche Auslagen wann abzurechnen sind, bitte ich mal um eure Mithilfe.

Es geht um die separate Beauftragung eines Registerabrufs. Hintergrund: Vermehrt bitten Leute um Erteilung eines elektronischen Grundbuchauszugs, weil sie es für ihre Grundsteuererklärung brauchen.
Welche Auslagen setzt Ihr dafür an?

Diskutiert wird hier über die KV Nrn. 25209 und 25212 (bei Ausdrucken KV 25210), insbesondere, was mit "Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten" gemeint ist.

Vielen Dank im Voraus.
Resa
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#2

02.09.2022, 09:46

Hallo guten morgen.

Wir machen es immer so: Die Beteiligten erhalten vorab per E-Mail den Grundbuchabdruck und wir rechnen dann ab KV 25212 5,00 € plus die 8,00 € Auslagen.
Die Rechnung per Post an die Beteiligten. Und irgendwo hatte ich mal gelesen, dass man in dem Fall auch kein Porto berechnen darf, da man ja nur die Kostenrechnung verschickt (früher hatte ich immer noch Porto in die Rechnung aufgenommen).

Ich bin auch immer etwas verwirrt, wenn ich das Ganze nochmal im GNotKG nachlese, aber irgendwann habe ich das mal unserem Notar vorgelegt und er hat sich das angeguckt und so entschieden. Daher denke ich jetzt einfach nicht mehr darüber nach.

LG
Helena
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#3

02.09.2022, 10:39

Wir machen das auch so. 5,00 EUR für die elektronische Übersendung des Auszugs und die Grundabrufgebühr. Aber ich nehme auch 1,00 EUR Porto für die postalische Übersendung der Rechnung (wenn gewünscht; viele wollen die Rechnung auch nur als E-Mail) und auch 32002 für das Übersenden einer Datei, also 1,50 EUR.

Schönes Wochenende!
Mareiksche
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#4

15.09.2022, 07:17

Aber Achtung, Notarkostenrechnungen dürfen nicht nur per E-Mail übersandt werden.
Feldhamster
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#5

15.09.2022, 21:32

Wenn die pdf-Rechnung eine qualifizierte Signatur hat, darf sie neuerdings auch per Mail übersandt werden.
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