Einbringung bei Neugründung GmbH & Co. KG

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Helena
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#1

01.09.2022, 13:17

Liebe Alle,

A, B und C sowie die XY-GmbH errichten eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG.

Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages legen A und B Grundstücke ein (Sacheinlagen), C leistet seine Einlage in bar.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG und die Auflassung werden mitbeurkundet.
Die neugegründete GmbH & Co. übernimmt sämtliche Eintragungen in Abt. III des Grundbuchs.
Die Eintragungen in Abt. II (Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von C im Grundbuch von A) sollen gelöscht werden. Löschungsbewilligung und –antrag des C wurden mitbeurkundet; alle Parteien haben der Löschung zugestimmt.

Nach Diehn, Kostenberechnungen, 7. Auflage, bestimmt sich der Wert der KG-Gründung mit Einbringung nach § 97 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Einlagen ohne Abzug von Verbindlichkeiten, also nach dem Verkehrswert der Grundstücke.

Meine Frage: Sind Löschungsbewilligung und –antrag hinsichtlich Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung gegenstandsgleich mit dem Errichtungsvorgang /Einbringungsvertrag?

Ich kann dazu leider nichts finden, weder im Korinthenberg, Diehn oder im Streifzug. (oder ich versteh es nicht :nachdenk )
Vielen Dank für Eure Hilfe
Helena
Martin Filzek
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#2

01.09.2022, 14:44

Da die Löschungserklärungen letztlich nur der "vertragsgemäßen" Durchführung des Gründungsvertrags mit seinen Sacheinlagen dienen, müssten diese auch gegenstandsgleich nach § 109 Abs. 1 sein. Das ist allgemein bekannt bei Kaufverträgen mit solchen Löschungsanträgen und insoweit auch z. T. gesetzlich in § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a und b geregelt. Dass dasselbe auch bei Übergabevderträgen gilt, dürfte auch unstreitig sein, vor einiger Zeit hat LG-Präsident Darmstadt in einem seiner vielen Rundschreiben auf eine entsprechende dortige Entscheidung in Hessen hingewiesen.
Für obige Frage wird man sagen, dass der Einbringungsvertrag ja gegenstandsgleich Durchführungserklärung (§ 109) zur Gesellschaftsgründung mit seiner Einlagenverpflichtung ist, und deshalb sind auch die im Einbringungsvertrag enthaltenen Löschungserklärungen m. E. unzweifelhaft gegenstandsgleich nach § 109 Abs. 1 und von der dortigen "Generalklausel "Abhängigkeitsverhältnis und unmitelbar dem anderen Rechtsverhältnis dienend" umfasst. Dass das für den speziellen Fall Gesellschaftsgründung mit Einbringung evtl. noch nirgendwo jemand in Kommentierungen erwähnt hat oder es Rechtsprechung zu der Frage evtl. noch nicht gibt, könnte sein, sollte einen aber nicht von der eigenen gesunden Entscheidung im Rahmen von § 109 abhalten.

Oben ist noch vergessen, dass natürlich auch der Wert der Bareinlage des dritten Gesellschafters hier hinzu käme, insgesamt darf der Höchstwert für Gesellschaftsverträge § 107 von 10 Millionen Euro nicht überschritten werden.

Notarkosten-Dienst siehe u.a.Website, auch zu evtl. gewünschten Inhouse-Seminaren Notarkosten-Recht zu Wunschthemen. :patsch
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Helena
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#3

01.09.2022, 14:55

Vielen Dank, Herr Filzek - jetzt kann ich die Rechnung heute noch fertigstellen. :thx
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