Abrechnung einer Änderungsurkunde nach Musterprotokoll

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Vivanja
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#1

24.08.2022, 16:55

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe hier eine Gründung einer UG nach Musterprotokoll und anschließend die Anmeldung zum HR.

Das HR hat den Namen der Gesellschaft nicht anerkannt, somit musste der Name geändert werden und zwar in einer Nachverhandlungsurkunde.

Wie rechne ich denn jetzt die Nachverhandlung ab? Einfach eine neue Beurkundungsgebühr ansetzen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

LG Vivanja
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Martin Filzek
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#2

24.08.2022, 17:17

Änderungen vor Eintragung der GmbH am Gesellschaftsvertrag gelten als rechtsgeschäftliche Erklärungen (also nicht als Beschluss, der erst für nach Eintragung, wenn die GmbH bzw. UG schon besteht, als notwendig angesehen wird). Da für die Beurkundung des ursprünglichen Musterprotokolls der UG auch die - im Wert privilegierte - Gebühr angefallen ist, fällt nun für die (rechtsgeschäftliche) Änderung derselbe Gebührensatz wie für die frühere Urkunde an (im Fragetext ist nicht gesagt, ob es eine Eine-Person-UG war, dann 1,0 nach KV 21200, oder eine Mehr-Personen-UG, dann KV 21100 mit 2,0), wobei der Wert für eine solche Änderung nur bei der Firma wohl ca. 20 - 30 % des ursprünüglichen Wertes (bei UG ja häufig nur geringer Betrag zwischen 1 und 1.000 Euro?) ausmacht, also z. B. bei Stammkapital 500 Euro 20 % davon = 100 Euro als Wert.
Nur "nützt" die nochmalige Reduzierung dieses privilegierten Wertes der Mandantin nicht viel, denn unabhängig von den geringen Werten bei UG entsteht ja die Mindestgebühr, bei einseitigen Erklärungen 60 Euro und bei zweiseitigen Erklärungen bzw. Gründung durch mehrere Personen die 2,0-Gebühr mit mindestens 120 Euro.

Eine andere evtl. noch zu untersuchende Frage ist, wer "schuld" ist an diesem Malheur, dass das HR. die gewählte Firma nicht anerkannt hat. Hat der Notar nicht darauf hingewiesen, dass für die Eintragungsfähigkeit der Firma im Zweifel ein Gutachten der IHK (in HH Handelskammer) erforderlich und ratsam ist, um Täuschungsgeeignetheit und Verwechselungsgefahr bei schon bestehenden Firmen gleichen Namens zu prüfen? Dann könnte evtl. der Notar eine unrichtige Sachbehandlung "gemacht" haben und evtl. die Kosten der Nachtragsbeurkundung nach § 21 GNotKG nicht berechnen. Anders natürlich, wenn der Notar darauf hingewiesen hat, die Beteiligten aber gleichwohl die Beurkundung in der früheren Fassung unbedingt haben wollten.
Gleiches (unrichtige Sachbehandlung durch Notar u. Anwendung von § 21 GNotKG) würde erst recht gelten, wenn die Firma für Kenner des Firmenrechts von Anfang an so zweifelhaft geklungen hat, dass eine solche Ablehnung schon im Vorhinein als möglich hätte erkannt werden können. All dies ist eine Frage des Einzelfalls, zu dem ohne weitere Kenntnisse des Gesamtsachverhalts keine Aussagen möglich sind.

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