Schließung Erbbaugrundbuch

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JasminL.
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#1

17.08.2022, 11:35

Hallo zusammen! :wink2

Ich habe ein kleines Problem. Ich muss eine Akte abrechnen und hab keine Plan, wie das geht. Ich hab auch schon unser schlaues Buch durchwühlt und hier im Forum auch schon gesucht.

Und zwar sind Eheleute XY Eigentümer der Grundbesitzung im GB von L Blatt 1. Zu Lasten dieses Grundstücks ist ein Erbbaurecht bestellt. Dieses ist im Erbbaugrundbuch von L Blatt 2 verzeichnet. Erbbauberichtigte ist nur Frau XY.

Das Erbbaurecht war bis zum 01.01.2010 befristet und soll gelöscht werden.

Die Eheleute haben bewilligt und beantragt,
die eingetr. Reallast - Erbbauzins) und das Vorkaufsrecht im Erbbaugrundbuch von L Blatt 2 zu löschen,
das Erbbaurecht und das Vorkaufsrecht im Grundbuch von L Blatt 1 zu löschen und
das Erbbaugrundbuch zu schließen.

Mehr nicht. Es wurde nichts verkauft oder sonst was.

Ich hoffe, es kann mir jemand von Euch helfen! :huepf

Liebe genervte Grüße aus dem Ruhrpott!
Jasmin
Martin Filzek
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#2

22.08.2022, 19:16

Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG,13. Aufl. 2021, Rn. 875 ff.
sowie
Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 5.83 ff.
enthalten Hinweise.
Nach § 49 Abs. 2 GNotKG sind wohl 80 % des Wertes von Grundstück + Gebäude (also vom Verkehrswert des gesamten Grundstücks einschl. Gebäude) der Wert für die Löschung des Erbbaurechts und gesondert bewertet wird der Löschungsantrag für das eingetragene Vorkaufsrecht am Erbbaurecht, letzterer nach § 51 Abs. 1 grundsätzlich mit 50 % des Wertes nur des Grundstücks, hier nach Auffassung Notarkasse in Streifzug a.a.O=. sowie Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022 bei § 49 Rn. 26 wegen der Gegenstandslosigkeit nach Ablauf und Löschung Erbbaurecht mit einem geringeren Wert von nur 10 - 20 % des Grundstückswerts (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 49 Rn. 10 nennt 20 - 30 %).
Vorschlag also:
Geschäftswerte:
a) 80 % aus Verkehrswert Grundstück einschließlich Gebäude (Erbbaurecht) § 49 Abs. 2
b) 20 % aus Verkehrswert nur Grundstück §§ 51, 46
= Gesamtwert §§ 35, 86

Daraus Gebühr KV 21201 (0,5) für Löschungsanträge (wenn beurkundet), falls in Entwurfsform mit Beglaubigung KV 24102, 21201 (0,5)

Um das konkret zu berechnen müssten ggf. noch die Verkehrswerte Grundstück und Gebäude ermittelt werden (ggf. nach § 95 GNotKG bei Beteiligten anfragen oder sonstige Wertermittlung, vgl. Kommentierungen zu § 46 GNotKG).

Für schwierige Notarkosten-Fragen steht auch das nur entgeltlich mögliche Angebot wie bei Notarkosten-Dienst in www.filzek.de beschrieben zur Verfügung, auch für Inhouse-Seminare Notarkosten-Recht zu Wunschthemen o. Ä. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JasminL.
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#3

24.08.2022, 12:02

Vielen Dank Martin :thx
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