Übertragsvertrag mit Eintragung einer weiteren Erbbauzinsreallast

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JB86
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#1

16.08.2022, 12:13

Guten Tag :wink1

Ich habe hier einen für mich etwas komplizierten Vertrag und weiß gerade nicht wie ich abrechnen soll :kopfkratz

Es handelt sich zunächst um einen Übertragsvertrag (Erbbaurecht), Ehefrau überträgt ihren 1/2 Anteil an den Ehemann, sodass dieser Alleineigentümer wird. Der Erbbaurechtsausgeber ist als Erschienener im Vertrag aufgeführt und hat im Vertrag seine Zustimmung zur Übertragung und Verzicht auf sein Vorkaufsrecht erklärt. Der Erbbaurechtsausgeber war allerdings nicht persönlich Erschienen, sondern war durch eine Mitarbeiterin von uns vollmachtlos vertreten. Des Weiteren wurde in dem Vertrag die Eintragung einer weiteren Erbbauzinsreallast bewilligt und beantragt und sodann eine Inhaltsänderung des dinglichen Erbbauzinses vereinbart, dass die bereits eingetragenen Erbbauzins-Reallasten und die jetzt bestellte weitere Erbbauzins-Reallast zu einer einheitlichen Reallast zusammengefasst werden. Es wurde die Löschung der bereits eingetragenen Reallasten und die Eintragung der neuen zusammengefassten Reallast bewilligt und beantragt. Wegen dieses Erbbauzinsbetrages und künftiger Erhöhungsbeträge unterwirft sich der Übertragsnehmer (Erbbauberechtigter) persönlich und dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Ich habe in der Urkunde den Wert des Erbbaurechts: 300.000,00 €
und den Wert der Erbbauzinserhöhung: 96,00 € x 20 (§ 52 GNotKG): 1.920,00 €

und ehrlich gesagt bin ich ein wenig überfordert :oops:
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Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

17.08.2022, 17:46

Das mit der unfreiwilligen Notariatsanfängerin steht ja jetzt schon 10 - 20 Jahre in deinen Unterzeilen.

Wenn sich die Angabe 300.000 Euro auf das volle Erbbaurecht bezieht, wird Wert der Übertragung von 1/2 Anteil wohl davon die Hälfte sein.

Wegen der weiteren Bestimmungen zur Erhöhung Erbbauzins siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 844 ff.

Unterwerfungen unter die ZV. sind immer gegenstandsgleiche nicht gesondert zu bewertende Sicherungserklärungen.

Einholung der Grundstückseigentümer-Genehmigung einschließlich Entwurf (war diese auch bei Verkauf von 1/2 an Ehegatten nötig? galt das Vorkaufsrecht auch bei solchen Fällen und nur 1/2 Anteil?) wäre dann wohl Vollzugsgebühr KV 22110 (0,5) aus Gesamtwert Beurkundungsverfahren §§ 35, 86. Der Wert für die evtl. erforderliche U.-Begl. unter der Genehmigung und Vorkaufsrechtverzicht (müssten miteinander gegenstandsgleich sein) wäre nach § 98 der halbe Wert der genehmigten Erklärungen, bei dem Verzicht auf das Vorkaufsrecht wird sich nach § 51 Abs. 1 S. 2 ebenfalls nur ein Wert von der Hälfte des übertragenen Anteils im Verkehrswert von 150.000 Euro = 75.000 Euro ergeben, also auch weniger als die Hälfte zu den dazu gegenstandsgleichen 1/2 aus 1/2 von 300.000 (150.000) plus Wert Erhöhung 1.920 € (insgesamt 151.920 €, davon 1/2 = 75.960 €), die für die Genehmigung § 98 den Wert bilden. Soweit die U.-Begl. später gemacht wird, 0,2-Gebühr dann wohl 43,80 €.

Ich vermute, dass eine Gegenleistung für die Übertragung nicht erfolgt bzw. falls ja, deren Wert geringer ist als der 1/2 Verkehrswert (sonst nach § 97 Abs. 3 höherer Wert maßgeblich).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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