Kostenschuldner

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
Sarah84
Forenfachkraft
Beiträge: 192
Registriert: 04.09.2013, 15:42
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

04.08.2022, 11:21

Hallo zusammen! :wink1

Nach zwei Jahren Elternzeit bin ich wieder zurück in meinem Job und schon hab ich die erste Frage :nachdenk

Zwei Grundstückseigentümerinnen haben uns beauftragt, deren Unterschriften unter einer "Zustimmungserklärung zur Veräußerung eines Erbbaurechtes", "Zustimmung zur Belastung/Veräußerung des Erbbrechts" und "Erklärung des Grundstückseigentümers zum Erbbauzins gem. §§ 59 und 91 ZVG" zu beglaubigen.

In dem KV steht drin, dass der Käufer alle Kosten der Urkunde und ihres Vollzuges trägt.

Meine Kolleginnen haben dem Notar die Urkunden nebst unsere Kostenrechnungen übersandt mit der Bitte um Zahlungsvermittlung.

Nunmehr weigert sich jedoch der neue Käufer, unsere Kosten auszugleichen.

Wenn ich mich recht erinnere, hat der Kostenrevisor bei der letzten Prüfung erwähnt, dass Kostenschuldner unser Auftraggeber ist. Also in unserem Fall die zwei Grundstückseigentümerinnen...?! ... und man an den Notarkollegen hätte KEINEN Treuhandauftrag schreiben dürfen. Gemeint: "von den übersandten Urkunden nur Gebrauch zu machen, sobald unsere Kosten ausgeglichen sind".

Alternativ hätte man die Urkunden + unsere Kostenrechnungen den Grundstückseigentümerinnen übersenden können und diese hätten sich sodann selbst um die weitere Abwicklung kümmern müssen.

Welche Vorgehensweise wäre denn nun die Richtige gewesen, bzw. wer muss letztendlich unsere Kosten tragen?

Ich danke Euch schon mal vorab für die Hilfe!
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

04.08.2022, 18:29

Im dritt- und viertletzten Absatz des Fragebeitrags werden ja die früheren Hinweise eines Notarkostenprüfers wieder gegeben, mit denen das "traditionelle" Verfahren der Kolleginnen der Fragestellerin und des Notariats, das die Unterschriften der beiden Eigentümerinnen beglaubigt hat, nicht im Einklang stand. Zu diesem Thema gibt es auch Rundschreiben der Bundesnotarkammer und evtl. auch einiger Ländernotarkammern, die mit den Ratschlägen des damaligen Revisors übereinstimmen und vielleicht ausführlicher auf die Probleme eingehen, die auch in einer zugrunde liegenden BGH-Entscheidung vom 10.9.2020 - V ZB 141/18 - behandelt sind. Wudy/Drummen in 11. Aufl. 2021 fassen diese Entscheidung in Teil O. Die Rechtsprechung des BGB zum GNotKG, S. 174 unten, so zusammen:
"I. Rechtsfrage
Wie weit reicht der Anwendungsbereich der Haftungsübernahme nach § 30 Abs. 3 GNotKG?"
II. Antwort des BGH
Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erkärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten, mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löchungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst."

Nachdem also diese Entscheidung des BGH bekannt geworden ist (u.a. MDR 2020, 1469 = NJW-RR 2020, 2020, 1452 = BWNotZ 2020, 394) gab es einen Haufen Anmerkungen und Aufsätze sowie die oben genannten nachzulesenden Notarkammer-Rundschreiben, die den Notaren hierzu also Ratschläge gegeben haben. Kurz zusammengefasst etwa:
Die Erklärung des Käufers im beurkundeten Kaufvertrag betrifft also nur die bei diesem Notar anfallenden Kosten. Entsprechend ist Notaren, die von Verwaltern, Gläubigern oder Leuten, die zustimmen müssen zum Vertrag, deren Unterschriften beglaubigen, verwehrt, sich direkt an die Käufer oder sonstigen Beteiligten eines zugrundeliegenden anderweitig beurkundeten Kaufvertrags wegen ihrer Kosten zu wenden und haben als eigentliche Kostenschuldner nur die in §§ 29 - 32 GNotKG für sie in Frage kommenden (eigenen) Auftraggeber bzw. an deren Urkunde bzw. Unterschriftsbegl. beteiligten Personen, also z. B. den Verwalter WEG, dem sie aufgrund der obigen Rechtslage nur ihre Kosten einfordern können.

Ob die Weigerung des Käufers, die Kosten zu bezahlen, im vorliegenden Fall klug ist, kann dahinstehen. Wahrscheinlich wird es so sein, dass im Fragefall die Eigentümerinnen aufgrund materiellen Rechts die Kosten für die Beglaubigung ihrer Unterschriften bei der Erteilung der Zustimmung verlangen können (zivilrechtlich im Verhältnis der Eigentümer zum Erbbauberechtigten), aber das ist eine Frage des Einzelfalls und der im Einzelfall bestehenden Regelungem. die diese Beteiligten dann selbst prüfen und ggf. klären müssen und sich ggf. darum zivilrechtlich streiten. Der beglaubigende Notar sollte versuchen, sich aus diesen Dingen - schon aus Gründen seiner Unabhängigkeit und Neutralität gem. § 1 ff. BNotO - herauszuhalten und wie vorgeschlagen verfahren mit Kostenliquidation nur gegenüber den ihm selbst gegenüber nach GNotKG (§§ 29 - 32) Haftenden, zu denen eben der Käufer nicht gehört. Deshalb wären auch diese früher anstandslos praktizierten und unbürokratisch gehandhabten "Treuhandauftrge" bzw. Bitten um Zahlungsvermittlung (letztere weniger, wenn sie nicht beachtet werden, bleibt ja der Zugriff auf die "eigenen" Mandanten) problematisch und sollten vermieden werden.

Merke: Es kann in Deutschland nicht bürokratisch genug zugehen und kleine Kostenbeträge für U.-Beglaubigungen sind immer ein willkommener Anlass, sich aufzuregen.

Notarkosten-Dienst siehe u.a. Website, auch zu möglichen Inhzouse-Seminaren Notarkosten-Recht. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

04.08.2022, 18:48

Kurze Ergänzung: Wudy/Drummen 11. Aufl. 2021 bezieht sich auf das verseheentlich nicht genannte Werk "Gebührentabelle für Notare, mit Gebühren- und Geschäftswert-ABC", Dt. Notarverlag.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Benutzeravatar
Sarah84
Forenfachkraft
Beiträge: 192
Registriert: 04.09.2013, 15:42
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#4

09.08.2022, 08:46

Vielen lieben Dank!
Antworten