Unterschriftsbeglaubigung

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Bosumi
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#1

26.07.2022, 10:40

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe eine Frage zur Unterschriftsbeglaubigung, die ich im Moment selbst so schnell nicht lösen kann...
Wir haben den Entwurf von den Mandanten bekommen, also wäre ohne Entwurf abzurechnen. Nun sind aber noch auszufüllende Lücken im Text (Bankverbindungen), die hier im Termin einzutragen sind. Kann ich dann MIT Entwurf abrechnen? Wo ist da die Grenze, also ab wann gilt es mit Entwurf???
Wir sind hier alle irgendwie am Grübeln und da dachte ich mir, ich frag Mal die Fachleute 🤗
Lg
Feldhamster
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#2

26.07.2022, 17:57

Wenn der Notar was einträgt würde ich es als Entwurf abrechnen. Der Notar prüft dann ja im Endeffekt den Text, füllt Lücken aus und haftet ja auch, wenn seine Ergänzungen falsch sein sollten. All das macht man bei einer U-Begl. ohne Entwurf ja gerade nicht.
Martin Filzek
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#3

27.07.2022, 13:45

Es gibt beim Entwurf nicht nur die Frage ob Entwurf ja oder nein, sondern es ist differenzierter geregelt. Die volle Entwurfsgebühr entsteht nur dann, wenn ein Entwurf
w e s e n t l i c h
ergänzt wurde. Siehe Vorbem. 2.4.1 Abs. 3 im Gesetz GNotKG. Davon kann bei bloßem Ausfüllen von offen gebliebenen Detailangaben wie hier Bankverbindung und IBAN m. E. keine Rede sein, so dass ein Entwurf vorliegt, der unwesentlich ergänzt wurde, was dann mehr kostet als ein Entwurf, der gar nicht ergänzt wurde. Der Gebührensatz für eine solche geringfügige Ergänzung sollte am untersten Rahmen des Ermessensrahmen der in KV 24100 ff. bestimmten Ermessensrahmen bestimmt werden, also z. B. bei Entwurf eines Vertrrags KV 24100, 21100 im Ermessensrahmen von 0,5 - 2,0 eine Gebühr von 0,5 oder 0,6 vielleicht (mindestens allerdings 120 Euro), bei Entwurfsergänzung einer einseitigen Erklärung KV 24101, 21200 im Rahmen von 0,3 - 1,0 eine Gebühr von 0,3 oder 0,35 (mindestens 60 Euro) und bei Entwrufsergänzung z. B. eines Grundbuchantrags KV 24102, 21201 aus dem dortigen Ermessensrahmen von 0,3 - 0,5 eine Gebühr von 0,3 - 0,33 vielleicht (mindestens 30 €.

Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an. Hätten die Mandanten ausdrücklich auch um eine vollständige Entwurfsüberprüfung gebeten, wären höhere Gebührensätze bis hin zum Höchstgebührensatz vertretbar.

Notarkosten-Dienst siehe u.a. Website, auch zu Inhouse-Seminaren Notarkosten-Recht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
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#4

27.07.2022, 18:35

Noch zusätzlich:
Und wenn man eine Entwurfsüberprüfungs-Gebühr berechnen will für solche kleinen Einfügungen persönlicher Details wie Kontonummer u. Ä., dann gehört natürlich zu einem "'Auftrag" auch dazu, dass der Notar / die Notarin den Mandanten Gelegenheit gibt, dies selbst einzusetzen, um so die etwaigen Mehrkosten zu ersparen - oder aber, was auch zur Vermeidung von langem Hin und Her möglich ist, die Einfügung selbst kostenfrei zu erledigen und deshalb nicht zu berechnen, weil höchstwahrscheinlich die Ergänzung danan durch den Mandanten selbst gemacht worden wäre.

Anders aber wie gesagt, falls Entwurfsüberprüfung und ggf. -ergänzung durch Notar gewollt wurde (siehe früherer Beitrag schon). Dann auch falls nichts zu ergänzen war, höhere Kosten wegen Entwurfsüberprüfung (außer Prüfung Eintragungsfähigkeit, die nichts kostet, vgl. umfangreiche Kommentarliteratur zur Abgrenzung von darüber hinaus gehender Entwurfsüberprüfung).
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