Gebühr Urkundenarchiv durchlaufender Posten?

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AnFi
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#11

06.07.2022, 10:13

Neben dieser Gebühr fällt die 32002 regulär an, oder?
Liebe Grüße
AnFi
köster
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#12

06.07.2022, 11:45

Für die Aufnahme von Dokumneten in des elektronische Urkundenverzeichnis fällt keine Dokumentenpauschale nach KV 32002 und auch keine XML-Gebühr an.
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AnFi
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#13

06.07.2022, 12:05

Danke. KANN aber daneben anfallen (z.B. wenn wir zuvor dem Mandanten einen Scan zukommen lassen), richtig?
Liebe Grüße
AnFi
AnniEs
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#14

14.07.2022, 11:47

köster hat geschrieben:
06.07.2022, 11:45
Für die Aufnahme von Dokumneten in des elektronische Urkundenverzeichnis fällt keine Dokumentenpauschale nach KV 32002 und auch keine XML-Gebühr an.
Wo steht das denn? Ich stehe gerade vor genau dieser Frage und finde nix dazu.
köster
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#15

14.07.2022, 11:59

Das habe ich dem Skriptum eines Online-Seminars der Herren Sandkühler (Geschäftsführer der Westf. Notarkammer) und Büttner (Notar) entnommen.
AnniEs
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#16

14.07.2022, 12:14

Danke Dir :)

Gibt es noch andere Meinungen dazu? Ich tendiere dazu, die 32002 zu berechnen, denn ich meine, ich hätte das in einem Seminar bei Herrn Tondorf so gehört (leider habe ich mir das damals nicht notiert).

Mir erschließt sich auch irgendwie nicht, warum die Weiterberechnung der Auslagen ausschließt, dass ich den erzeugten Scan berechne.
Martin Filzek
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#17

14.07.2022, 16:31

Im Februar-Heft DNotZ 2022 ist ein Aufsatz von Thelen zu diesem Thema, wo nach meiner Erinnerung die gesetzlichen Grundlagen der Gebührenfreiheit für diese Dinge dargelegt sind und leicht nachgelesen werden können (bei mir im Moment verlegt, wenn ich ihn finde und es nicht andere inzwischen tun können, schreibe ich es noch mal genauer wenn ich dazu komme).

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köster
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#18

14.07.2022, 16:46

Stimmt, DNotZ 2022, 105 ff.
AnniEs
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#19

18.07.2022, 13:05

Super, vielen Dank. Der Argumentation kann ich folgen :D
... löst für sich genommen auch keine Dokumentenpauschale nach KV-Nr. 32002 GNotKG aus. Dies setzt die „Überlassung“ von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren „Bereitstellung zum Abruf“ voraus. Hierfür müssen die Dateien durch aktives Tun des Notars in den Machtbereich des Empfängers gelangen bzw. in einen geschützten Bereich mit Zugriffsmöglichkeiten des Empfängers gestellt wer- den. Dies erfolgt durch das bloße Einstellen von Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung gerade nicht, da Zugriff hierauf ausschließlich der Notar hat (§ 78i Satz 1 BNotO).
(DNotZ 2022, 105, beck-online)
Feldhamster
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#20

18.07.2022, 19:42

D.h. keine 32002 wenn die Datei nur im UVZ eingestellt wird. Aber wenn ich sie zB benötige, um eine HR-Anmeldung oder einen Grundbuchantrag im elektronischen Verfahren abzureichen, dann berechne ich die 32002?
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