elektronischer Rechtsverkehr
Verfasst: 16.05.2022, 12:09
Hallo Liebe Leute!
In Hameln ist nunmehr auch der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt eingeführt worden.
Ich schwimme ein wenig bei den Notarkosten!
a) Gilt bei Kaufverträgen immer noch der Grundsatz dass für
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
keine Gebühr
gemäß Ziffer 25102 GNotKG genommen werden darf, weil es sich "nicht" um
selbständige Urkunden handelt im Gegensatz zu Löschungsbewilligungsurkunden??
b) Ist es des weiteren bei der Erstellung von beglaubigten elektronischen Abschriften von Genehmigungserklärungen von Verkäufer/Käufer,
Verwalterzustimmungen, Zustimmungen eines Grundstückseigentümers (Erbbaurechte) etc. immer noch so dass hierfür lediglich die
Gebühren nach Ziffer 25102 und Ziffer 32002 abgerechnet werden dürfen,
wenn die ORIGINAL-Urkunden nicht beim Notar aufbewahrt werden,
sondern lediglich beglaubigte Ablichtungen der Urkunden in der Urkundensammlung verwahrt werden?
Der Notar händigt also demgemäß die Original-Urkunden nach Abwicklung des Vertrages dem Erwerber aus und behält nur beglaubigte Ablichtungen
in seiner Urkundensammlung.
Hilfe!
Birgit
In Hameln ist nunmehr auch der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt eingeführt worden.
Ich schwimme ein wenig bei den Notarkosten!
a) Gilt bei Kaufverträgen immer noch der Grundsatz dass für
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
keine Gebühr
gemäß Ziffer 25102 GNotKG genommen werden darf, weil es sich "nicht" um
selbständige Urkunden handelt im Gegensatz zu Löschungsbewilligungsurkunden??
b) Ist es des weiteren bei der Erstellung von beglaubigten elektronischen Abschriften von Genehmigungserklärungen von Verkäufer/Käufer,
Verwalterzustimmungen, Zustimmungen eines Grundstückseigentümers (Erbbaurechte) etc. immer noch so dass hierfür lediglich die
Gebühren nach Ziffer 25102 und Ziffer 32002 abgerechnet werden dürfen,
wenn die ORIGINAL-Urkunden nicht beim Notar aufbewahrt werden,
sondern lediglich beglaubigte Ablichtungen der Urkunden in der Urkundensammlung verwahrt werden?
Der Notar händigt also demgemäß die Original-Urkunden nach Abwicklung des Vertrages dem Erwerber aus und behält nur beglaubigte Ablichtungen
in seiner Urkundensammlung.
Hilfe!
Birgit